Geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Ansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist gemäß § 4 BUrlG
zunächst, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 6 Monaten besteht. Bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber sind Sie seit 01.10.2008 beschäftigt, so dass die 6-monatige Wartezeit am 01.04.2009 abgelaufen wäre.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit neu zu laufen beginnt. Daraus folgt insbesondere, dass grundsätzlich Zeiten mehrerer jeweils befristeter Arbeitsverträge nicht zusammengerechnet werden, wenn zwischen diesen eine Lücke ist. Sie sollten daher prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf des ersten Befristungszeitraums nahtlos fortgeführt wurde.
Ist dies der Fall und besteht somit der entsprechende Anspruch auf Urlaub, so hat der Arbeitgeber nach § 7 Absatz 1 BUrlG
hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er kann von dem Wunsch des Arbeitnehmers lediglich dann abweichen, wenn betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Kann der Urlaubsanspruch aus den genannten berechtigten Gründen nicht mehr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, so ist er nach § 7 Absatz 4 BUrlG
abzugelten. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dabei der Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach § 11 BUrlG
.
Sollten Sie den Urlaubsanspruch vor dem Abgeltungsanspruch bevorzugen, so bestünde zwar grundsätzlich die Möglichkeit, diesen auch gegen den Willen des Arbeitgebers gerichtlich durchzusetzen. Jedoch wäre mit der Erlangung eines entsprechenden Urteils sicher nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Eine Durchsetzung des Urlaubsanspruchs käme somit nur im sog. einstweiligen Rechtsschutz in Frage und müsste in Anbetracht der Kürze der Zeit schnellstmöglich beantragt werden.
Sie können sich aber auch einfach den nicht gewährten Urlaub abgelten, d.h. in der Höhe eines entsprechenden Urlaubsgeldes auszahlen lassen. Diesen Anspruch können Sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.10.2009
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15:21
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Kassner, LL.M.
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