Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die vertragliche Regelung des Arbeitnehmers wie in Ihrem Falle günstiger ist als die gesetzliche Regelung, so gilt selbstverständlich die vertragliche Regelung ("Günstigkeitsprinzip").
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung nicht auf die für den AN ungünstigere Regelung des Bundesurlaubsgesetzes berufen.
Es steht Ihnen also derjenige Resturlaub zu, der unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs von 28 Tagen verbleibt, also die 27 Tage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen