Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unabhängig von Ihrem Scheidungsverfahren und einer evt. familienrechtlichen Regelung, wäre der Ex-Mann als Miteigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteiels an den Kosten der Instandhaltungsmaßnahmen zu beteiligen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie eine sog. Miteigentümergemeinschaft bilden. Allerdings gilt diese Ausgleichspflicht nur im Innenverhältnis unter den Miteigentümern. Sollten Sie allein eine Firma beauftragt haben, haften Sie gegenüber der Firma auch allein für die Kosten der Arbeiten. Sie könnten dann jedoch im Innenverhältnis zum Ex-Mann die anteiligen Kosten geltend machen.
Die Ausstellung der Rechnungne auf beide Namen kommt nur in Betracht, wenn beide Parteien die Arbeiten auch in Auftrag gegeben haben.
Familienrechtlich wäre aber noch zu regeln, wer die Lasten des Hauses in Zukunft tragen soll. Dabei geht man nach derzeitiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, welcher das Haus im Fall einer Trennung/Scheidung übernimmt, auch für die Lasten allein aufzukommen hat. Dies setzt aber voraus, dass dieser Ex-Ehepartner Alleineigentümer der Grundstücks ist. In Ihrem Fall, besteht jedoch gemeinschaftliches Eigentum, so dass Ihr Ex-Mann bis zu einer entgültigen Aufteilung des Vermögens zumindest im Innenverhältnis haftet.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Problem bei dieser Sache ist jedoch, dass mein geschiedener Mann auf diese Reparaturaufträge/Rechnungen nicht reagiert.
Wenn ich ihm diese vorlege wird er nicht freiwillig die Hälfte bezahlen, kommt dann also seiner Ausgleichspflicht nicht nach.
Wie kann ich diese Kosten geltend machen?
Vielen Dank noch einmal
E. Kaufmann
Falls eine freiwillige Beteiligung nicht erfolgt, bleibt Ihnen leider nur der Weg der gerichtlichen Geltendmachung. Hierbei gibt es z.B. die Möglichkeiten der Beantragung eines Mahnbescheides oder der Erhebung einer Klage beim zuständigen Amtsgericht. Sie sollten aber zuvor einen Anwalt vor Ort konsultieren.