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Rentenanwartschaften übertragen für erste Ehefrau, was heißt das praktisch?

| 18. März 2015 09:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann war bereits einmal verheiratet, wurde im August 2008 nach 10 jähriger Ehe ohne Kinder- vor unserem Kennen lernen- geschieden. Im Scheidungsurteil steht, dass Rentenanwartschaften vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen wurden gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB .

Wie muss ich mir als zweite Ehefrau das praktisch vorstellen, wenn mein Mann -wir sind seit 2009 verheiratet- in Rente gehen wird?
Bekommt seine erste Ehefrau dann von der ihm zustehenden monatlichen Rente den Betrag monatlich überwiesen, bzw. er abgezogen, über deren Höhe die Anwartschaften ausgeglichen wurden (de facto 156,10 €)?

Und wie wirkt sich das aus wenn mein Mann einmal sterben sollte- was hoffentlich noch in weiter Ferne ist- auf die Berechnung einer Witwenrente? bekommt dann auch die erste Ehefrau Witwenrente oder wird bei der Berechnung dieser für mich der von der Rente meinem Mannes übertragene Anwartschaftsteil abgezogen bei der Berechnung?

Für Ihre Antworten bin ich Ihnen dankbar.

Fragestellerin

Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Bei der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich in der Form durchgeführt, dass vom Rentenkonto Ihres Mannes Anwartschaften auf das Rentenkonto seiner damaligen Frau übertragen wurden. Damit hat die erste Ehefrau die Anwartschaften bereits auf ihrem Rentenkonto, das Rentenkonto Ihres Mannes wurde um diese Beträge reduziert.

Wenn Ihr Mann in Rente geht, erhält er die vollständige Rente aus seinem Rentenkonto, ohne dass er hiervon noch weitere Beträge abgeben muss. Wie hoch diese Rente sein wird, ergibt sich aus den jährlichen Mitteilungen der Rentenversicherung, die den Versorgungsausgleich bereits berücksichtigen müssten.

Wenn Ihr Mann vor Ihnen versterben sollte und Sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihm verheiratet sind, erhalten Sie die Witwenrente. Diese wird errechnet als Quote aus der Rente, die Ihrem Mann zusteht. Dabei ist, wie oben dargestellt, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene Anteil bereits abgezogen.

Für die geschiedene Ehefrau ändert der Tod des früheren Ehepartners nichts: Sie erhält keine Witwenrente, da sie mit ihm nicht mehr verheiratet ist. Sie bekommt lediglich ihre eigene, um den Betrag aus dem Versorgungsausgleich aufgestockte Rente, sobald sie das Rentenalter erreicht. Ob der frühere Ehemann dann noch lebt oder bereits verstorben ist, macht keinen Unterschied.

Eines sollten Sie noch wissen: Falls die frühere Ehefrau stirbt, bevor oder kurz nachdem sie das Rentenalter erreicht, kann die Rentenkürzung bei ihrem Mann auf Antrag rückgängig gemacht werden. In diesem Fall sollte Ihr Mann sich dann anwaltliche Hilfe suchen, um den erforderlichen Antrag zu stellen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 10:58

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