Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich verhält es sich in der Tat so, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit werthöhere Anwartschaften (oder Aussichten) auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit erworben hat als der andere Ehegatte, diesem die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Versorgungsanrechten übertragen muss, siehe §§ 1587
, 1587a Abs. 1 BGB
. Der Anspruch ist in aller Regel nicht darauf gerichtet, dem anderen im Versicherungsfall eine entsprechende Rente auszuzahlen (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach §§ 1587f ff BGB
), sondern es kommt im Rahmen der Scheidung gemäß § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO
von Amts wegen zu einer Kontenklärung zwischen den Versorgungsträgern, und später steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein höherer Rentenanspruch zu (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich).
Für die Berechnung ist, soweit ein Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, jeweils ein fiktiver Wert festzustellen, nämlich die Leistung, die sich ergäbe, wenn zum Ende der Ehezeit der Versorgungsfall des Alters eingetreten wäre.
Die von Ihnen über einen Sparvertrag für die Altersvorsorge zurückgelegten Beträge fließen nicht in den Versorgungsausgleich ein, da Sie insofern keine Anwartschaften auf wiederkehrende Leistungen begründen, sondern nur Ihr Vermögen entsprechend umverlagert haben. Zwar müssen Sie gegebenenfalls den Zinsgewinn ausgleichen, dies aber nur über den Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff BGB
), den Sie ja nach Ihren Angaben bereits einvernehmlich geregelt haben.
Ausgleichungspflichtig im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind dagegen nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB
Rentenanwartschaften aus Risikolebensversicherungen. Anrechte aus Kapitallebensversicherungen unterliegen dagegen nicht dem Versorgungsausgleich, sondern nur dem Zugewinnausgleich, so Bundesgerichtshof NJW 1986, 1344
.
Freibeträge können Sie insofern beanspruchen, als gemäß § 1587a Abs. 8 BGB
bei der Wertberechnung die in der Rente enthaltenen familienbezogenen Bestandteile des auszugleichenden Anrechts auszuscheiden sind, wobei solche Zuschläge gerade bei einer Lebensversicherung allerdings kaum in Betracht kommen.
Auszugleichen sind aber in jedem Fall nur die auf die drei Ehejahre bezogenen Anwartschaften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Rechtsauskünften weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Also wenn ich das richtig verstanden habe unterliegen Sparverträge und Kapital- LV dem bereits geklärtem Zugewinn, aber muß er mich ausgleichen, da er nicht selbständig ist?
Ein ja oder nein würde mir reichen, da Ihre Kanzlei direkt bei mir um die Ecke ist.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, die Sparverträge und die Kapitallebensversicherung unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Wenn Ihr Ehemann als Angestellter Versorgungsanrechte erworben hat, und Sie dagegen keine oder eben nur geringfügigere Anwartschaften begründet haben, ist er in der Tat ausgleichungspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt