Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass über das Vermögen der GmbH, an der Sie zu 1/3 beteiligt gewesen sind, im Jahr 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft auch bereits liquidiert worden ist.
Aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft überschuldet war, d.h. das Vermögen der Gesellschaft nicht ausgereicht hat, um die Schulden zu decken. In diesem Fall ist die Geschäftsführung der GmbH verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter sich ein Bild über die wirtschaftliche Situation gemacht und Vermögen, dass vorhanden gewesen ist, zur Deckung aller Schulden der Gesellschaft verwendet. Nur wenn im Anschluss daran noch Vermögen vorhanden gewesen wäre, hätte dies an die Gesellschafter entsprechend deren Beteiligungsquote, verteilt werden müssen. Die Geschäftsführung konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass nach Beendigung des Verfahrens, also nach der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gläubiger, noch Vermögen vorhanden gewesen ist, so dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine Mittel mehr für eine Ausschüttung an die Gesellschafter gegeben hat. Die von Ihnen geleistete Einlage wäre damit verloren.
Über das Ergebnis des Insolvenzverfahrens, insbesondere darüber, ob es trotz der Insolvenz am Ende des Verfahrens noch Vermögen gegeben hat, können Sie sich beim zuständigen Insolvenzgericht informieren.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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