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Geschäftsführer und Gesellschafter bei einer GmbH

6. August 2019 10:48 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


14:46

Zusammenfassung

Gehaltszahlung in der GmbH

Hallo,

ich habe mit meiner Frau eine GmbH, sie 25% ich 75%. Ich arbeite als Geschäftsführer meine Frau will kein Geschäftsführer sein will aber als Rekruterin für die GmbH arbeiten. Wir vermitteln Personal aus Rumänien nach Deutschland.

Meine Frage ist es möglich, dass wir beide für die GmbH tätig werden, ich als Geschäftsführer meine Frau als Gesellschafterin und Rekruterin und uns kein Gehalt auszahlen mit Abführung von Sozialversicherungen, sondern das über die Gewinnausschüttung regeln wo wir keine Sozialversicherung bezahlen. Ich bin noch wo anderes mit 500€ angestellt, wodurch meine Familie Sozialversichert ist.

Ist das so möglich und wenn ja, was für Verträge müssen wir abschließen oder können wir diese auch mündlich machen.

Falls dies nicht geht, was würde gehen?

6. August 2019 | 12:13

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wenn Sie als Geschäftsführer tätig werden, müssen Sie sich, soweit es die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft zulassen, ein Gehalt auszahlen.

Für eine Übergangszeit ist es möglich ohne Gehaltszahlungen für die Gesellschaft tätig zu werden.

Erwirtschaftet diese Erträge wird seitens des Finanzamtes sicherlich die Anfrage kommen warum Sie kein Gehalt beziehen. Daher ist ein Gehalt für die Zukunft auszuzahlen, welches in der Größenordnung des jetzigen Gehaltes liegen kann.

Einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages bedarf es nicht. Jedoch ist ein Gesellschafterbeschluß für die Höhe des Geschäftsführergehaltes abzuschließen.

Da Sie Mehrheitsgesellschafter sind fallen auf Ihre Gehaltszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lediglich die Lohnsteuer ist abzuführen, die bei dieser Größenordnung des Gehaltes geringer ist als im Falle einer Ausschüttung.

2. Hinsichtlich Ihrer Frau kann diese ein Gehalt auf Minijobbasis beziehen. Eine Tätigkeit ohne Gehaltsbezug erachte ich vor dem Hintergrund der Sozialversicherungspflicht als sehr riskant. Da ihre Frau Minderheitsgesellschafterin ist, besteht hier keine Sozialversicherungsfreiheit. Zudem besteht durch die Anstellung eine Unfallversicherung.

3. Im Ergebnis sind entsprechende Gehälter auszuweisen und zu beziehen. Bei Ihnem ist der Gehaltsbezug sozialversicherungsfrei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2019 | 12:45

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich hatte gelesen, wenn eine GmbH zu 75% bei einem Ehepaar liegt, dann wird diese von beiden beherrscht, so dass für beide eine sozialversicherungsfreie Anstellung zu machen ist. Ist dies so oder kann ich wirklich meine Frau auf z.b: 500€ basis normal anstellen.

Da das Geschäftsführergehalt ja Sozialversicherungfrei ist, muss ich mich dann privat krankenversicheren, oder reicht es aus das ich eine zweite Anstellung bei einer anderen Firma habe, und dort schon mit meiner Familie sozialversichert bin, bzw. was ist mit meiner Frau falls Sie auch sozialversicherungsfrei sein sollte, wegen der 75% Regelung. Muss sie sich dann privat krankenversichern oder reicht es aus, dass SIe über mich familienversichert ist.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2019 | 14:46

Vielen Dank für die Rückmeldung.

1. Da Ihre Frau nur eine Minderheitsbeteiligung hält, kommt eine Sozialversicherungsfreiheit nicht in Betracht. Gleiches würde auch gelten, wenn Ihre Frau im Rahmen eines Stimmbindungsvertrages über alle Anteile verfügen könnte. In der nachfolgend zitierten Entscheidung hatte die Ehefrau 40 % der Anteile an der Gesellschaft.

Bundessozialgericht vom 11. November 2015, Az. B 12 KR 13/14 R .

Danach können Sie Ihre Frau auf Minijobbasis anstellen.

2. Ihre bestehende Versicherung ist ausreichend. Eine zusätzliche Krankenversicherung Bedarf es daher nicht. Die Famimienversicherung greift weiterhin, obgleich bei einem Minijob Pauschslbeträge für die Sozialversicherungen abgeführt werden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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