Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Die Regelung der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers ist ausschließlich Sache der Gesellschafter. Dies gilt insbesondere auch für die Fragen, ob der Geschäftsführer überhaupt eine Vergütung erhalten soll, in welcher Höhe die Vergütung gewährt wird und in welcher vertraglichen Form die Tätigkeit für die Gesellschaft stattfinden soll. Die von Ihnen vorgesehene Variante einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer ist zulässig und durchaus üblich. Dasselbe gilt für die von Ihnen beschriebene Vergütungsregelung einer Kombination aus Fixum und Erfolgsabhängiger Vergütung.
2. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer zweiten Frage auf die Unterschiede zwischen einen Festanstellungsvertrag und einem Vertrag mit einem selbständigen Geschäftsführer abstellen.
Da mir der Ihnen vorliegenden „Standard Vertrag“ nicht bekannt ist, kann ich hierzu naturgemäß nichts sagen. Die Verwendung von Standard-Verträgen sollte grds. auch dem Fachmann überlassen werden, da es sich eben nur um eine Vorlage handelt, die auf den individuellen Fall zugeschnitten werden muss, u.a. auch unter Berücksichtigung aktueller Rechtssprechung und Gesetzesänderungen.
Generell sollten Sie berücksichtigen, dass der Vertrag mit einem selbständigen Geschäftsführer sich von einen Anstellungsvertrag gerade dadurch unterscheidet, dass der selbständige Geschäftsführer selbständiger Unternehmer und kein Angestellter der Gesellschaft ist. Die Regelung von bezahltem Urlaub, Kündigungsfristen nach BGB (Arbeitsrecht) und Arbeitszeiten wären in einem solchen Vertrag also fehl am Platze und könnten zu ungewollten arbeitsrechtlichen Folgen für die Gesellschaft führen. Sollte die berufliche Tätigkeit des Geschäftsführers sich auf die vorliegende Geschäftsführertätigkeit beschränken, sind zudem die Grundsätze über die sog. „Scheinselbständigkeit“ zu berücksichtigen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei einer späteren Prüfung durch die Sozialversicherungen Nachzahlungsansprüche für Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. In jedem Fall sollte der Vertrag Vereinbarungen über das monatliche Entgelt (Umsatzsteuer nicht vergessen), die Kündigungsfristen, Verschwiegenheit und evtl. eine Wettbewerbsklausel enthalten. Außerdem empfiehlt es sich die Verbindung zwischen der Organstellung (ges. Vertreter der Gesellschaft) und dem Dienstverhältnis (Führung der Geschäfte) auch vertraglich zu berücksichtigen, also eine Vereinbarung für den Fall treffen, dass der Geschäftsführer z.B. als Organ der Gesellschaft abberufen wird. Dies zieht nicht zwingend die Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich, dürfte von der Gesellschaft im Regelfall aber so gewollt sein. Es kann z.B. vereinbart werden, dass in diesem Fall auch das Dienstverhältnis endet. Ob der Geschäftsführer sich auf diese Klausel einlässt, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung für Ihr weiteres Vorgehen geben konnte. Für eine weitere Beratung/Vertragsgestaltung stehe ich gern zur Verfügung. Meine Kontaktdaten erhalten Sie über den oben aufgeführten Link.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg