Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie die Frage stellten, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit möglich ist, kann die Frage aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden.
Der Gesellschafter einer UG ist Inhaber des/der Anteile der Gesellschaft und partizipiert am Gewinn einer Gesellschaft, soweit eine solcher Gewinn erzielt und eine Ausschüttung beschlossen wird. Als Inhaber der Anteile hat er den Geschäftsführer zu bestellen. Eine Tätigkeit im Sinne einer arbeitsrechtlichen Stellung hat der Gesellschafter nicht. Das Gesetz sieht hierzu auch keinerlei Vergütung vor.
Mit den Ausnahmen zum Anfangskapital einer GmbH und zur weiteren Auffüllung des Kapitals (§ 5a GmbHG
), sind für die Unternehmergesellschaft die übrigen Regelungen des GmbHG anzuwenden.
Nach § 6 GmbHG
muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und vertritt diese. Das sogenannte Anstellungsverhältnis ist entweder von rein gesellschaftsrechtlicher Art oder es handelt sich um einen Dienstvertrag. Soweit nichts anderes bestimmt, hat der Geschäftsführer jedoch grds. einen Anspruch auf Vergütung. Das Gesetz sieht eine Tätigkeit als Geschäftsführer "ehrenhalber" nicht vor. Zu bedenken ist hierbei, dass der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft leitet und insbesondere gegenüber Gesellschaftern und Dritten haftet. Ich darf in diesem Zusammenhang ebenso auf die Haftung nach § 64 GmbHG
"Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung" hinweisen, die der Insolvenzverwalter regelmäßig prüft.
Soweit Sie selbst vorhaben, sich als Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst aufgrund von geringen Einnahmen kein Gehalt zahlen zu wollen, sollte dies dennoch in einem Anstellungsvertrag festgehalten werden. Es ist jedoch aus steuerrechtlicher Sicht im weiteren Verlauf zu beachten, dass Sie nicht Ihr Gehalt volatil nach dem jeweiligen Geschäftsjahr gestalten können. Diesbezüglich rate ich an, mit ihrem Steuerberater Rücksprache zu halten.
Sollten Sie jedoch erwägen für einen Dritten Gesellschaftsanteile zu halten und gleichzeitig die Geschäftsführergesellschaft inne haben, ohne tatsächlich als Geschäftsführer tätig zu werden, ist zwar die Möglichkeit eines Treuhandverhältnisses der Gesellschaftsanteile möglich, jedoch ist eine nur formhalber durchgeführte Bestellung des Geschäftsführers vom Gesetz nicht vorgesehen und entspricht in keiner Weise den Aufgaben zur Gesellschaftsführung.
Ich darf daher festhalten, dass es weder einen ehrenamtlichen Gesellschafter, noch einen ehrenamtlichen Geschäftsführer gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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