Sehr geehrte Ratsuchender,
1.
Die Zulässigkeit des PKV-Antrags wird nicht davon berührt, ob die Antragstellerin zuvor Prozesskostenhilfe beantragt hat. Ihre Ehefrau ist grundsätzlich berechtigt, zunächst beide Möglichkeiten zu verfolgen.
Nachdem der Anspruch auf PKV vorrangig gegenüber der PKH ist, beseitigt er allerdings die Bedürftigkeit für eine beantragte Prozesskostenhilfe, soweit er zweifelsfrei feststeht und zeitnah durchsetzbar ist. Der Antrag auf Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist somit jedenfalls als zulässig zu erachten. Eine Verspätung liegt nicht vor.
2.
Auch bei der hier im Raum stehenden Vorschusspflicht nach bürgerlichem Recht kann ein bestehender Anspruch sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Ihre Ehefrau war nicht darauf zu verweisen, den Anspruch zunächst außerprozessual bei Ihnen geltend zu machen.
3.
In der Tat sind zwar die Belange Ihres Stiefkind im vorliegenden Fall ausschlaggebend für die Entscheidung über die Wohnungszuweisung. Dennoch handelt es sich um einen Anspruch der Mutter <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1361b.html" target="_blank">(§ 1361b BGB)</a>, so dass diese auch aktivlegitimiert für den PKV-Anspruch ist.
4.
Natürlich muss Ihre Ehefrau nebst ihrer eigenen Bedürftigkeit auch Ihre Leistungsfähigkeit nachweisen. Soweit hier lediglich auf die im PKH-Verfahren vorgelegten Nachweise verwiesen wird, ist dies nicht ausreichend.
Falls - wie ich vermute - der Antrag allerdings im Eilverfahren erfolgt ist, also auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/621f.html" target="_blank">§ 621f ZPO</a> gerichtet ist, müssen Sie bedenken, dass es für eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ausreichend ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein Vollbeweis ist zunächst nicht erforderlich. Es muss also nicht Ihr Einkommen nach Heller und Pfennig nachgewiesen werden. Es reicht unter Umständen aus, wenn Sie in der Vergangenheit für die Familie alleine finanziell aufgekommen sind, Ihre Ehefrau dies eidesstattlich versichert und hieraus Ihre Leistungsfähigkeit vermutet wird.
5.
Über die genaue Höhe Ihres Einkommens und Vermögens haben Sie auf Verlangen Auskunft zu geben.
Wie Ihnen offenbar bekannt ist, bleiben kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte bis zur Höhe von € 2.600 unangetastet, § 1 Abs. 1 a und b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
.
Grundsätzlich kann auch das Guthaben auf Ihrem Girokonto (in der Regel zur Zeit der Antragstellung) herangezogen werden. Allerdings sind solche Beträge nicht zu berücksichtigen, die Einkommen und kein Vermögen darstellen, was im Einzelfall nicht einfach auseinander zu halten ist. Da Sie derzeit nur knapp über dem Schonbetrag liegen, können Sie durchaus auch mit den üblichen Schwankungen argumentieren.
Soweit Sie das „überschüssige“ Geld für Ihren Lebensunterhalt maßvoll verwenden und Sie ansonsten über keine Vermögenswerte verfügen, halte ich es vertretbar, Ihnen kein Vermögen zuzurechnen.
Auch das Auto wird nicht zum Einkommen herangezogen werden, wenn es sich nicht gerade um einen Luxuswagen handelt - anders natürlich der Erlös im Falle eines Verkaufs.
6.
Materielle Voraussetzung der Vorschusspflicht ist ferner eine hinreichende Erfolgsaussicht der beiden in der Hauptsache gestellten Anträge (Gleiches gilt auch für den PKH-Antrag).
An dieser Stelle sind nach Ihrer Sachverhaltsschilderung durchaus einige Angriffspunkte vorhanden, die Sie in dem bevorstehenden Termin auf jeden Fall ansprechen müssen. Wobei noch zu beachten ist, dass die Erfolgsaussicht nicht gewiss zu sein braucht, sondern nur überwiegend. Es reicht aus, wenn ein schlüssiger und beweisbarer Tatsachenvortrag vorliegt und der rechtliche Standpunkt der Antragstellerin vertretbar ist. Dies gilt es, zu erschüttern.
Nach Ihren Angaben halte ich die von Ihrer Ehefrau geltend gemachten Ansprüche für eher zweifelhaft.
Abgesehen davon, dass der schwere Vorwurf von Sexualstraftaten jedenfalls schwer beweisbar ist, muss es sich für die Annahme der Gefährdung des Kindeswohls um eine konkrete gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes handeln, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Der Schadenseintritt muss sich bereits mit einiger Sicherheit abzeichnen und sich als nur durch die Wohnungszuweisung abwendbar erweisen. Hier sollten Sie - natürlich in der Sache rein hilfsweise, aber auch wegen der Kosten – zusätzlich argumentieren, dass Sie die Wohnung ohnehin bereits der Ehefrau (und dem Kind) zur alleinigen Benutzung überlassen haben, und zwar bevor gerichtlich Ansprüche gegen Sie geltend gemacht worden sind. Insoweit fehlte es an der Kausalität.
7.
Wenn der PKV dennoch zugesprochen wird, vermindert sich hierdurch Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, ebenso erhöht sich hierdurch auch das Einkommen Ihrer Ehefrau.
8.
Für die Geltendmachung der Anwaltskosten muss zunächst der Streitwert festgesetzt werden. Die 12 Monatsmieten (brutto,kalt) hinsichtlich der Wohnungszuweisung dürften im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2
, 41 Abs. 2
des Gerichtskostengesetzes (GKG) kaum zu beanstanden sein, dies ist hierfür ein übliches Maß.
Anders verhält es sich mit dem Wert des Pkw, hier können Sie durchaus den über das Internet ermittelten Wert vorlegen sowie auch einen angemessenen Abschlag (der an sich gutachterlich zu schätzen wäre) für den Vorschaden in Abzug bringen.
Nach der Gebührentabelle (Anlage zu § 13 RVG
) kann der Anwalt auf der Basis eines Gegenstandswertes von zwischen € 8.000 und € 9.000 im gerichtlichen Hauptsacheverfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) geltend machen. Die einfache Gebühr beträgt hier € 449,00 netto, so dass ich unter Hinzurechnung Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,00 sowie 19% Mwst. (für bereits erbrachte Tätigkeit sind es allerdings nur 16%) nur auf € 1.359,57 komme.
Hinzu kommen aber gegebenenfalls noch Gebühren für das Eilverfahren - diese kann ich der Höhe nach nicht ermitteln, weil hierzu erst ein gesonderter Streitwert vom Gericht festzusetzen ist (der in Familiensachen zumeist weit unter dem Hauptsachewert liegt, max. ca. ein Drittel).
Auch sind etwaige außergerichtliche Kosten, die zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75 anzurechnen wären (Vorbemerkung zu Teil 3, Abs. IV. VV RVG), hier nicht berücksichtigt.
Bezüglich des Pkw komme ich analog zu obiger Berechnung bei einem Streitwert von € 13.000 auf ein Honorar für die gerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 1.588,65.
Ein vereinfachtes RVG-Berechnungsprogramm finden Sie z.B. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/text/.2943/rvg_rechner.html" target="_blank">hier</a>.
Ich hoffe, Ihnen für das Verfahren eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zuhaben. Wenn Sie Etwas nicht verstanden haben oder sonst noch Klärungsbedarf besteht, können Sie gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrach machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
besten Dank für die ausführlichen Antworten. Nachfrage: Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, daß ich zur Ratenzahlung beim PKV "verdonnert" werde ? Wann kann von einer Gefährdung meines eigenen angemessenen Unterhalts ausgegangen werden ?
MfG Arianus
Sehr geehrter Ratsuchender,
9.
soweit Ihr Einkommen zwar ausreicht, um einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, aber der Betrag nicht auf einmal von Ihnen aufgebracht werden kann, werden Sie entsprechend der Regelung über die Prozesskostenhilfe (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html" target="_blank">§ 115</a> Abs. 2 ZPO) über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren monatliche Raten bezahlen müssen.
10.
Überhaupt nicht im Anspruch genommen werden können Sie, wenn jegliche Zahlung Ihrerseits dazu führt, dass Ihre monatlichen Einkünfte unter das Existenzminimum im Sinne des SGB XII sinken. Eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts kann aber bereits dann vorliegen, wenn der angemessene Selbstbehalt (max. € 1.100) unterschritten wird. In der Regel wird Ihnen je nach den Umständen des Einzelfalls der notwendige Selbstbehalt zuzubilligen sein (zwischen € 805 und € 995). Vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Unterhalt/unterhalt_7.htm" target="_blank">hier</a>.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt