Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Unterhalt minderjähriger Kinder wird nicht nur von Ämtern, sondern auch von den Gerichten nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Der Unterhalt ist danach abhängig von unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes.
Der notwendige Selbstbedarf gegenüber einem minderjährigen Kind beträgt nur 950,-- €.
Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn zusätzliche Leistungen mit geldwertem Vorteil, ist dieser Vorteil nicht vom notwendigen Selbstbehalt abzuziehen, sondern dem Einkommen hinzuzurechnen.
Wird eine freie Wohnung gewährt, richtet sich der Vorteil nach dem objektiven Mietwert der Wohnung.
Wird ein Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist die dadurch erzielte Ersparnis massgebend.
Ob Sie sich durch solche Sachbezüge letztlich im Hinblick auf Ihre Unterhaltsrverpflichtungen besser stellen, kann ich hier nicht abschließend beurteilen, da hierzu vollständige Unterlagen und Informationen erforderlich sind.
Ich empfehle ihnen aber, den Sachverhalt VORAB durch einen Rechtsanwalt vor Ort konkret prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Selbstbedarf für mich (Nettoeinkommen 2150,00€) beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 1150,00 €. Aber darum geht es ja im Prinzip auch nicht. Ich möchte nur wissen: die Whg kostet 450,00 €. Wird sie als geldwerter Vorteil meinem Einkommen hinzugerechnet, muss ich Brutto (3600,00 € Grundgehalt) 4050,00 € versteuern (Lohnsteuer, Soli etc.) Somit bleibt mir Netto weniger als die bisherigen 2150,00 € weil die 450,00 € auch wieder abgezogen werden. Werde ich durch diesen Vorteil (wir lassen das Auto mal außen vor) mehr Unterhalt zahlen müssen, oder bleiben die Unterhaltszahlungen gleich? Weil mein Bruttoeinkommen steigt aber mein Netto (wonach sich die Düsseldorfer Tabelle orientiert) sinkt.
Ich möchte vorab nicht zu einem Rechtsanwalt, weil der mich einiges mehr kosten wird, nur um diese Frage zu beantworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann ich mangels ausreichender Informationen leider nicht vornehmen. Aufgrund Ihrer Angaben zur Miete der Wohnung kann ich nur grob einschätzen, wie sich eine geplante Gehaltserhöhung auswirkt.
1.
Der Unterhalt errechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus dem Zeitraum von 12 Monaten. Auch Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind mitzuberücksichtigen. Ich bin davon ausgegangen, dass Sie Ihr Gehalt jedenfalls 13 mal im Jahr erhalten.
Das durchschnittliche monatliche Einkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen
von 5 % zu bereinigen. Etwa höhere berufsbedingte Aufwendungen müssten Sie konkret nachweisen.
2.
Nach überschlägiger Berechnung sind Sie derzeit in die Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (1.901,-- € bis 2.300,-- €) einzustufen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:
Kind 9 Jahre: 401,-- €
- hälftiges Kindergeld 92,-- €
________
309,-- €
Kind 5 Jahre: 349,-- €
- hälftiges Kindergeld 92,-- €
________
257,-- €
_______
insgesamt 566,-- €
3.
Ob sie höheren Unterhalt zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber Ihnen zusätzlich eine Wohnung für 450,-- € zur Verfügung stellt, hängt davon ab, ob Sie hierdurch in eine höhere Einkommensgruppe einzustufen sind.
Es würde sich zwar Ihr Nettoeinkommen verringern, Sie müssten aber für die Unterhaltsberechnung dem Nettoeinkommen die 450,-- € für die Wohnung HINZURECHNEN.
Nach überschlägiger Berechnung könnte sich Ihr bereinigtes unterhaltsrelevantes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen gerade noch innerhalb der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle bewegen.
Wie erwähnt ist dies aber nur eine überschlägige Berechnung, die eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht ersetzen kann.
Falls Sie in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle geraten, würde sich der Kindesunterhalt derzeit wie folgt berechne.
Kind 9 Jahre: 419,-- €
- hälftiges Kindergeld 92,-- €
________
327,-- €
Kind 5 Jahre: 365,-- €
- hälftiges Kindergeld 92,-- €
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273,-- €
________
insgesamt 600,-- €
Mit feundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann