Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Für die Eigentumsverhältnisse an dem Pkw kommt es nicht darauf an, ob Ihre Ehefrau ursprünglich einmal ein Fahrzeug mit ihren Ersparnissen finanziert hat. Weiterhin lassen sich aus dem Umstand, dass der Kaufpreis des derzeitgen Pkw aus Mitteln beider Ehegatten bezahlt wurde, keine Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse ziehen. Vielmehr ist zunächst derjenige Ehegatte, mit dem das Autohaus den Kaufvertrag abgeschlossen hatte und dem der Pkw übergeben wurde, Eigentümer des Fahrzeuges geworden. Hat der Verkäufer darüber hinaus diesem Ehegatten den Kfz-Brief übersandt spricht dies zudem dafür, dass eine Übereignung an diesen Ehegatten erfolgen sollte. Denn gem. § 952
BGB steht der Kfz-Brief dem Fahrzeugeigentümer zu. Die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief und -schein ist für sich allein jedoch kein hinreichendes Indiz für das Alleineigentum an einem Fahrzeug.
Weiterhin gilt die Eigentumsvermutung für den Besitzer (§ 1006 BGB
), d.h. der aktuelle Besitzer einer Sache gilt auch als deren Eigentümer, wobei diese Vermutung zugunsten des früheren Besitzers widerlegt werden kann.
Besitzen Sie den Pkw auch nach der Trennung von Ihrer Ehefrau gemeinsam mit ihr, greift die Vermutung des § 1006 BGB
für Miteigentum. Im Falle der Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau wird dann jedem Ehegatten die Hälfte des Wertes des Kraftfahrzeugs zustehen. Dieser entspricht den Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug. Wird das Fahrzeug nach der Trennung nur noch von einem Ehegatten benutzt, dann muss der früherer mitbesitzende Ehegatte die fehlende Übereignung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels beweisen - gelingt ihm das nicht, spricht die Vermutung des § 1006 BGB
für das Alleineigentum des Ehegatten, der das Fahrzeug nunmehr allein besitzt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
25. Oktober 2009
|
11:46
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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