Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Einen Pflichtteilsanspruch hätten Sie und Ihre Schwester unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Vater ist verstorben und
- Er hat Sie und Ihre Schwester enterbt oder Ihnen einen Erbteil hinterlassen, der geringer ist als Ihr Pflichtteil, oder Ihnen ein Vermächtnis zugewendet, dessen Wert geringer ist als Ihr Pflichtteil.
Da Ihr Vater, wie Sie mitteilen, aktuell noch lebt, kommt ein Pflichtteilsanspruch somit nicht in Betracht.
Ohne das Einverständnis Ihres Vaters haben Sie auch keine Möglichkeit vor dessen Ableben an seinem Vermögen zu partizipieren. Es gibt im Deutschen Erbrecht insbesondere auch keine Vorschrift, die es den zukünftigen gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten ermöglicht, vor dem Tod des künftigen Erblassers einen Teil dessen Vermögen herauszuverlangen. Bis zum Tode eines Menschen ist es allein dessen Entscheidung, wie er mit seinem Vermögen verfährt.
Etwas anderes galt bis zum 31.03.1998 lediglich für uneheliche Kinder, die einen vorzeitigen Erbausgleich fordern konnten. Diese Vorschrift besteht aber seit dem 01.04.98 nicht mehr.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
26. Juni 2006
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14:28
Antwort
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