Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichtteilsanspruch vor Todesfall

26. Juni 2006 13:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

mein vater hat ein haus von seiner oma vor ca.10-15 jahren gererbt bekommen.jetzt hat er es verkauft und lebt von dem erlös des hauses.haben meine schwester und ich einen anspruch auf einen pflichtteil obwohl mein vater noch lebt?
falls ja,wie hoch ist dieser?gibt es noch andere möglichkeiten?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Einen Pflichtteilsanspruch hätten Sie und Ihre Schwester unter folgenden Voraussetzungen:

- Ihr Vater ist verstorben und
- Er hat Sie und Ihre Schwester enterbt oder Ihnen einen Erbteil hinterlassen, der geringer ist als Ihr Pflichtteil, oder Ihnen ein Vermächtnis zugewendet, dessen Wert geringer ist als Ihr Pflichtteil.

Da Ihr Vater, wie Sie mitteilen, aktuell noch lebt, kommt ein Pflichtteilsanspruch somit nicht in Betracht.

Ohne das Einverständnis Ihres Vaters haben Sie auch keine Möglichkeit vor dessen Ableben an seinem Vermögen zu partizipieren. Es gibt im Deutschen Erbrecht insbesondere auch keine Vorschrift, die es den zukünftigen gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten ermöglicht, vor dem Tod des künftigen Erblassers einen Teil dessen Vermögen herauszuverlangen. Bis zum Tode eines Menschen ist es allein dessen Entscheidung, wie er mit seinem Vermögen verfährt.

Etwas anderes galt bis zum 31.03.1998 lediglich für uneheliche Kinder, die einen vorzeitigen Erbausgleich fordern konnten. Diese Vorschrift besteht aber seit dem 01.04.98 nicht mehr.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER