Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Todesfall leiblicherVater - keine Information erhalten

27. April 2023 16:15 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hallo,

mein leiblicher Vater ist 2020 gestorben. Wir hatten keinen Kontakt. Ich wurde nicht informiert.
Anfang dieses Jahres versuchte ich bei den Standesämter, Amtsgerichten und Einwohnermeldeamt in Berlin Informationen über meinen Vater zu erhalten. Das hat sich über Monate hingezogen. Dem Amtsgericht war nichts bekannt (auch kein Testament), vom Standesamt habe ich bis heute keine Nachricht erhalten. Einwohnermeldeamt informierte mich nach ca. 2 Monaten über das Ableben meines Vaters.

Zwischenzeitlich recherchierte ich im Internet und konnte Telefonnumern von ehemaligen Nachbarn ermitteln. Diese infomierten mich über eine Lebensgefährtin meines Vaters. Nach viel Telefonierei habe ich nun folgenden Wissenstand:
Mein Vater hat wohl ein handschriftliches Testament verfasst und seine Lebensgefährtin als Alleinerbin bestimmt. Eine Kopie liegt mir vor. Das Testament wurde vom Amtsgericht beglaubigt.
Ich bin von der Lebensgefährtin über den Tod meines Vaters nicht informiert worden, weil er es angeblich nicht wollte.
Jetzt sind beinahe 3 Jahre vergangen.
Mir steht ein Pflichtteil zu, denke, dass der Lebensgefährtin das nicht bewusst ist.
Ich weiß nicht, wie ich jetzt am taktisch klugsten vorgehen soll.
Soll ich gleichen einen Anwalt beauftragen?
Meine Rechtschutzversicherung übernimmt nur Kosten von wenigen Hundert Euro.
Soll ich mich an das Amtsgericht wenden?
Wie kann ich sicher gehen, dass die Lebensgefährtin das Erbe nicht auf einMinimum reduziert?
Ich denke nicht, dass das Erbe sonderlich groß ist. Aber es muss ja wohl etwas vorhanden gewesen sein, sonst wäre das Testament überflüssig.
Wie würden Sie als Anwalt ihrem Mandanten raten?
Vielen Dank.


27. April 2023 | 17:21

Antwort

von


(83)
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB). Grds beginnt die dreijährige Verjährungsfrist also frühestens mit Endes des 31.12 des Jahres des Versterben des Erblassers.

Sie haben jetzt erst vom Versterben Ihres Vaters und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt, so dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruch noch nicht eingetreten ist. Sie hat begonnen, als Sie vom Tod des Vaters und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben.

Besondere Vorsicht ist bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB geboten. Dieser Anspruch verjährt unabhängig von einer Kenntnis oder einem Kennen müssen in drei Jahren, gerechnet vom Erbfall an (§ 2332 Absatz 1 BGB).
D.h. hier besteht die Gefahr der Verjährung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bedeutet: Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen bzw. Teile davon verschenkt, verringert er den Nachlass, der später an die Erben gehen soll. Aus dem Nachlass wird auch der Pflichtteil berechnet; letztlich verringern Schenkungen also auch den Pflichtteil. Daraus ergeben sich Ausgleichs- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Frage: Ich weiß nicht, wie ich jetzt am taktisch klugsten vorgehen soll.
Soll ich gleichen einen Anwalt beauftragen?
Meine Rechtschutzversicherung übernimmt nur Kosten von wenigen Hundert Euro.
Soll ich mich an das Amtsgericht wenden?

Das Nachlassgericht wird Ihnen hier meines Erachtens nicht wirklich weiterhelfen können.
Pflichtteilsansprüche müssen Sie direkt gegenüber der Erbin geltend machen.
D.h. Sie müssen Auskunft über den Nachlass des Vaters und evtl Schenkungen an die Erbin bzw. an Dritte direkt von der Erbin einfordern und sich ein Nachlassverzeichnis vorlegen lassen, nebst Belegen.

Aufgrund einer für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch drohenden Verjährung, wäre meines Erachtens ein Gespräch mit einem Anwalt absolut ratsam.

D.h. Sie sollten für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Ich verstehe natürlich Ihre Bedenken der Kosten und eines evtl geringen Anspruchs dagegen.

Um die Verjährung zu hemmen muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben verlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht nicht aus.

Vielleicht würde es vorerst genügen, dass der Anwalt außergerichtlich mit der Erbin korrespondiert und diese eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt.


Frage: Wie kann ich sicher gehen, dass die Lebensgefährtin das Erbe nicht auf ein Minimum reduziert?

Das ist sicher ein Problem, zumal Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater hatten und seine finanziellen Verhältnisse dadurch auch nicht kennen.
Hier bliebe Ihnen meines Erachtens zunächst nur die Auskunft zum Nachlass abzuwarten, das Nachlassverzeichnis genau zu prüfen und bei evtl Ungereimtheiten auf die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung zunächst zu bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

(83)

Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER