Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch Enkel können dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt sein.
§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB
lautet:
„Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von den Erben den Pflichtteil verlangen."
Nach Ihrer Schilderung wären die Enkel ohne das Testament (Mit-)Erben geworden. Da die Enkel also durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, können sie den Pflichtteil verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort. Ist das jetzt geltend gemachte Pflichtteil aber nicht verjährt? Ich verstehe das so: Mit dem Tod meines Vaters (ca. 8 Jahre her) hatten die Kinder meiner vestorbenen Schwester einen Pflichtteilsanspruch. Diesen haben sie damals aber nicht gefordert, also Verjährung nach 3 Jahren?
Entsteht jetzt nach dem Tod meiner Mutter (vor einem dreiviertel Jahr) ein neuer Pflichtteilsanspruch der Kinder meiner verstorbenen Schwester?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sowohl der Tod des Vaters als auch der Tod der Mutter lösen selbstständige Pflichtteilsansprüche aus. Gemäß der von Ihnen ergänzten Angaben dürften die Pflichtteilsansprüche betreffend den Nachlass des Vaters verjährt sein. Wenn die Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Mutter noch nicht verjährt sind, so können diese nunmehr von den Enkeln geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser