Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Der Pflichtteilsanspruch begründet sich zunächst auf den Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Wie hoch dieser Anteil zum Todeszeitpunkt war, kann ich so natürlich nicht beurteilen, dies ist Tatfrage und nicht einfach zu ermitteln. Insoweit kann ich Ihnen nur nahe legen, einen erbrechtlich versierten Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft gehört leider zu den kompliziertesten Materien, die das BGB zu bieten hat.
2. Der Pflichtteilsanspruch bezieht, wie gesagt, den Anteil am Gesamtgut ein. Darunter fallen natürlich auch Hausrat bzw. wertvolle Gegenstände. Dies gilt auch für Dinge, die im Vorbehalts-oder Sondereigentum des Mannes standen. Nicht darunter fallen entsprechende Gegenstände, die im Sonder- oder Vorbehaltseigentum der Mutter waren.
3. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, das ist zutreffend. Auf die Gegenstände besteht daher kein Anspruch.
4. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlasswert berechnet. Von diesem Wert werden Vermächtnisse und Auflagen nicht abgezogen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 13.12.05
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zum oben genannten Erbfall habe ich noch eine konkrete Nachfrage.
Das auf einem Gemeinschaftskonto befindliche Barvermögen der Verstorbenen beläuft sich auf ca. 80.000,00 Euro. Welchen Anteil (prozentual und absolut)erhält davon die nachverstorbene Ehefrau und damit ihre Schwester als Alleinerbin und welchen konkreten Anteil erhält der Sohn aus erster Ehe als Pflichtteil? Betrifft diese, sich ergebende, Prozentaufteilung auch den Geldwert der Sachwerte, wenn der Pflichtteilserbe sein Pflichtteil einfordert?
Mit freundlichen Grüssen,
Ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich kurz anmerken, dass ich Ihre Bewertung so nicht in Ordnung finde. Zumal ich betonen möchte, dass unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes und der Bedeutung der Sache bei einem derartig niedrigen Honorar keine bevorzugte Bearbeitung verlangt werden kann. Vielleicht sollten Sie dies zukünftig beherzigen. Dennoch bin ich so entgegenkommend, ihr Frage sogar am SONNTAG zu beantworten.
Nach nochmaliger Überprüfung Ihrer Frage (unter Berücksichtigung Ihrer Nachfrage) ergibt sich : Wenn in Ihrem Fall
keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart
wurde (dann fällt der sogenannte Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass und wird daher auch nicht vererbt, lediglich das sogenannte Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers werden dann nach allgemeinen Grundsätzen vererbt) gilt hier das allgemeines Erbrecht.
Dann fällt das gesamte Vermögen in den Nachlass. Hieran ist der überlebende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen neben Verwandten erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) zu einem Viertel als Erbe beteiligt.
Da hier eine entgegenstehende Verfügung von Todes wegen vorliegt, somit nur der Pflichtteil des Kindes zur Debatte steht (=1/2 des gesetzlichen Erbes, § 2303 BGB
), das Kind aus erster Ehe aber einen gesetzlichen Erbteil in Höhe von 1/1 abzüglich ¼ hat (1931 1. Alt BGB), also 3/4, bleibt ein rechnerischer Pflichtteil in Höhe von 3/8 der Erbschaft. Waren also (Wertbereinigung zu den Stichtagen unterstellt) 80.000 Erbmasse vorhanden, ergäben sich 30.000 für den Sohn. Diese Verbindlichkeit müsste die Schwester als Erbin der Mutter nunmehr erfüllen
Ich kann Ihnen aber in Ihrem Interesse nur nahe legen, dieses Ergebnis anhand des GENAUEN Sachverhalts nochmalig erbrechtlich genau und ausführlich prüfen zu lassen. Dies kann eine summarische Anfrage per Ferndiagnose schlichtweg nicht ersetzen (vgl. Hilfe-Button).
RA Hellmann