Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Die Frage ist, ob Sie tatsächlich Abkömmling des Erblassers sind. Zur Überprüfung diente Ihre Geburtsurkunde. Offenbar hat sich herausgestellt, dass Sie nicht Abkömmling des Erblassers sind. Wenn Sie tatsächlich nicht der Abkömmling des Erblassers sind, dann haben Sie auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Wenn Sie aber davon überzeugt sind, dass der Erblasser Ihr biologischer Vater ist, dann haben Sie die Möglichkeit eine Vaterschaftsfeststellungsklage beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Sie müssen dann glaubhaft vortragen, dass Sie ein Abkömmling des Erblassers sind. Hierfür wird dann ein Abstammungsgutachten erstellt werden müssen.
Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine andere Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht (vgl. § 1600d Abs. 1 BGB
). Wenn Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB
) oder ein anderer Mann zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB
), dann müssten Sie die sich hieraus ergebende Scheinvaterschaft als erstes angefechten. Sollte es Ihnen so der Nachweis gelingen , dass Sie Abkömmling des Erblassers sind, dann können Sie auch Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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