Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zur Frage a:
Gemäß § 1931 I S.1 BGB
ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung, nämlich den Abkömmlingen des Erblassers, zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen. Grundsätzlich würden also die Kinder 3/4 und die Mutter 1/4 des Erbes erhalten.
Wenn die Eltern jedoch im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft lebten (das ist der gesetzliche Normalfall), erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1371 BGB
um 1/4. Danach würden die Kinder also 50 % und die Mutter auch 50 % Erben. Wenn jedoch eine Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbart war, bleibt es bei 25 % bei der Ehefrau.
Frage b: (Beantwortung mit der Annahme, dass eine Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten bestand)
Grundsätzlich ist es so, dass der Erblasser frei ist bei seiner Entscheidung, wem er was durch testamentarische Erklärung zukommen lassen möchte. Diese Freiheit hat jedoch dort ihre Grenzen, wo die sogenannten Pflichtteilberechtigten durch das Testament nicht mal ihren Pflichtteil zuerkannt bekommen.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte der Zuwendungen, die nach der gesetzlichen Erbfolge auf den Pflichtteilsberechtigten entfallen würden.
Wie unter Frage a dargelegt stünde der Ehefrau 50 % der Erbmasse zu. Ihr Pflichtteil liegt daher bei 25 % der gesamten Erbmasse.
Nur diesen Teil kann die Ehefrau durch Anfechtung des Testamentes und dann durch Klage auf Erbauseinandersetzung gegenüber den beiden (mit)erbenden Kindern durchsetzen.
Sollte keine Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten zwischen den Ehegatten bestanden haben, würde der Pflichtteil entsprechend bei 12,5 % Anteil an der Erbmasse liegen.
Frage c.
Die drei Miterben (Kinder und Mutter) würden dann zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine Erbengemeinschaft bilden (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB
).
Die Aufteilung erfolgt dann durch Auseinandersetzung innerhalb der Gemeinschaft. Möglich wäre eine gütliche Einigung zwischen den Erben – die Erben einigen sich also, wer was bekommt. Kommt diese nicht zustande, hat auch jeder Erbe rechtlichen Anspruch auf Erbauseinandersetzung (vgl. § 2042 Abs. 1BGB). Dies kann mitunter auch zum Zwangsverkauf der Immobilien führen.
Kleine Anmerkung: Schaut man sich allerdings die testamentarisch geplante Aufteilung der Erbmasse an, so entspricht diese doch beinahe der hier beschriebenen Auseinandersetzung (bei der Annahme das Wohnrecht entspricht einem Anteil von 5 % an der Erbmasse) für den Fall, die Ehefrau des Erblassers klagt Ihren Pflichtteil ein. Mit anderen Worten: die Ehefrau des Erblassers wird Sie auch bei Anfechtung des Testamentes nicht erheblich besser dastehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
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Mathias Drewelow
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