Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteil berechnet sich nach dem vorhandenen Vermögen des Erblassers.
Wenn Ihr Lebenspartner versterben sollte, ist das Vermögen das Grundstück (samt Haus) mit all seinen Belastungen.
Sie bekommen, da Sie als Lebenspartner in Zugewinngemeinschaft leben die Hälfte des Erbteils zuzüglich weitere 25% wegen der testamentarischen Verfügung und der damit verbundenen Enterbrung der Eltern, also 75% des gesamten Erbteils. Die restlichen 25% bekommen die Eltern des Erblassers.
Bei der Berechnung des Pflichtteils, bleibt allerdings die auf dem Grundstück lastende Grundschuld außer Betracht, sodass das Vermögen den Wert eines unbelasteten Grundstückes ausmacht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 51/09
) klargestellt, dass Grundschulden, die auf einem Nachlassgrundstück zur Sicherung der Verbindlichkeit eines Dritten eingetragen sind, bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann als Nachlassverbindlichkeit in Ansatz gebracht werden können, wenn der Erbe bereits aus der Grundschuld in Anspruch genommen wurde.
Um also Ihre jetzigen Kreditzahlungen zu berücksichtigen, wäre es zu empfehlen, Miteigentum am Grundstück zu erwerben, damit im Falle des Todes des Lebenspartners der Pflichtteil der Eltern entsprechend geringer ausfällt und die bisher von Ihnen gelsiteten Raten angemessen berücksichtigt werden.
Diese Antwort ist vom 06.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sie haben mir geantwortet, dass die Eltern ein Viertel des Vermögens erben. Ich bin davon ausgegangen, dass durch unseren gesetzlichen Güterstand (Zugewinn) die Eltern 1/4 erben und sich dieser Anteil auf 1/8 (den Pflichtteil) halbiert, da wir uns im Testament als gegenseitige Alleinerben benannt haben.
Meine eigentliche Frage ist nicht ganz beantwortet: in welcher Weise wird der gemeinsame Kredit (Bsp. 100.000 €) auf das Immobilienvermögen (200.000 €) meines Partners angerechnet? Das Vermögen, das daraus resultiert, wird doch sicher als Grundlage zur Berechnung des Pflichtteils der Eltern herangezogen.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteil für die Eltern des Verstorbenen beträgt 1/8, da der gesetzliche Erbteil 1/4 wäre (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB
).
Der gemeinsame Kredit wird in der Weise auf das Vermögen angerechnet, dass die noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten vollständig von der Erbmasse abgezogen werden.
Die von Ihnen erbrachten Kreditleistungen gehen zunächst zugunsten des Vermögens des Erblassers, da nur dieser Eigentum am Grundstück besitzt.
Kreditzahlungen von Ihnen werden nur dann berücksichtigt, wenn Sie über 50% der Kreditsumme aufgebracht haben. Erst dann besteht im Rahmen der Gesamtschuld ein Ausgleichsverhältnis (§ 426 BGB
).
Um jedoch auch die Beträge zu sichern, die unterhalb dieser Grenze liegen, sollten Sie entweder Miteigentumsanteile entsprechend der Höhe der Kreditsumme oder aber ein Darlehensvertrag ausarbeiten, der erst mit dem Tode des Erblassers fällig wird (notariell beglaubigen lassen).
Ansonsten könnte man diese Zahlungen als Schenkung ansehen (da Sie dort auch wohnen dürfen) und Sie würden keinen Ausgleich erhalten.
Der jetzige Zustand wäre also:
1) Erbe zu 7/8
2) Erbmasse sämtliches Vermögen des Erblassers abzüglich Kreditverbindlichkeiten und ggf. Abzüge, wenn Sie auf den jeweiligen Kredit mehr als 50% geleistet haben.
Abhilfe: Erwerb von Miteigentumsanteilen oder einer schriftlichen notariellen Vereinbarung.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern jedoch noch Bankkredite abzuzahlen sind, sind diese ebenfalls vom Vermögen abzuziehen, da diese Verbindlichkeiten des Erblasser sind und somit im Rahmen des Vermögen berücksichtigt werden müssen.
Das von mit zitierte Urteil des Bundesgerichtshof bezog sich auf Grundschulden, die auf dem Grundstück lasten, aber die Schulden eines Dritten absichern. Diese sind, wie ich bereits oben erwähnte, nicht von der Erbmasse abzuziehen.
In Ihrem Fall jedoch sind auch die Kreditverbindlichkeiten und damit die Grundschuld, die auf dem Grundstück lastet, von der Erbmasse abzuziehen.
Entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich vorher etwas unverständlich ausgedrückt hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt