Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Frage 1:
Weil der Erblasser neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, gelangt nach Art. 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB
deutsches Rechts zur Anwendung.
Jede einzelne Immobilie eines Nachlasses bildet nach rumänischem Recht einen eigenen Nachlass, auf den das Recht des Belegenheitsstaates Anwendung findet.
Insoweit besteht für die Wohnung in Bukarest ein Konflikt. Vom deutschen Rechtsstandpunkt aus ist auf die in Rede stehenden Werte rumänisches Erbrecht anzuwenden (Art. 3 EGBGB
).
Frage 2:
Da auf die Wohnung in Bukarest rumänisches Recht anzuwenden ist, kann ich leider nicht Bestimmtheit sagen, ob die Wohnung in den Nachlass fällt.
Durch die Erbfolge gehen nach rumänischem Recht nur die Vermögensrechte auf den Erben über.
Da Sie die Wohnung gekauft haben, gehört die Immobilie zu Ihrem Vermögen. Es müsste insoweit geprüft werden, ob das Zivilgesetzbuch in Rumänien (Cciv) entsprechende Regelungen hinsichtlich von Nutzungsrechten enthält.
Frage 3:
Der Pflichtteil besteht nach deutschem Recht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ich gehe davon aus, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelegt haben.
Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt 1/2, derjenige des leiblichen Sohnes ebenfalls 1/2. Die Hälfte beträgt insoweit 1/4, so dass Ihre Berechnung richtig ist.
Frage 4:
In diesem Zusammenhang mögen Sie mir bitte mitteilen, was mit der Abfindung genau gemeint ist und in welchem Zusammenhang dies mit dem Darlehen steht, welches zur Finanzierung der Immobilie diente.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 23.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit der o. g. Abfindung ist folgendes gemeint: Die Firma, bei der meine Mutter gearbeitet hat, hat sich aufgelöst und sie hat vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 100000 DM. Dieses Geld ist vom Arbeitgeber direkt in die Tilgung des Darlehens, die meine Eltern für die Wohnungsfinanzierung aufgenommen haben, eingeflossen.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Zahlung der Abfindung vermindert jedenfalls nicht den Wert der Immobilie.
Ihre Mutter hat vielmehr einen Ausgleichsanspruch nach § 406 BGB
, der allerdings bereits verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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