Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Vermögen von EUR 180.000 um das, mit Ausnahme Ihrer geschilderten Einschränkungen, um das gemeinsame Vermögen der Eheleute handelt, das beiden zu je 1/2 gehörte.
Der Pflichtteil berechnet sich danach wie folgt:
Vermögen: _______________180.000
abzgl. Erbe v. Re________-30.000
Gesamtvermögen___________150.000
davon Eigentum Erblasser__75.000
zzgl. Erbe Tante_________+20.000
abzgl. Nachlassverb._____-44.000
Nachlasswert:_____________51.000
Pflichteil Stieftochter:___6.375
Durch den pauschalierten Zugewinnausgleich ist der Zugewinn ausgeglichen unabhängig von der Ausgangslage und den in der Ehe erwirtschafteten realen Überschüssen.
2.
Laufende Grabpflegekosten gehören nach allgemeiner Ansicht nicht zu den Beerdigungskosten nach § 1968 BGB
und bilden mithin bei der Pflichtteilsberechnung keine vom Nachlaß abzugsfähigen Verbindlichkeiten (BGHZ 61, 238
f.; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987
; KG Rpfleger 1980, 79; SOERGEL/STEIN, BGB, 12. Aufl., 1992, § 1968 Rn. 2). Hat der Erblasser den Erben allerdings testamentarisch durch eine Auflage zur Grabpflege verpflichtet (PALANDT/EDENHOFER, § 1968 BGB
Rn. 5; MÄRKER MDR 1992, 217) oder im Wege eines Zweckvermächtnisses vorgesehen, daß der Erbe berechtigt sein soll, aus dem Nachlaß einen bestimmten Betrag für die Pflege des Grabes zu verwenden (BGH NJW 1991, 1885
; MÄRKER, a. a. O.), wird eine abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit begründet. Gleiches gilt, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte (PALANDT/EDENHOFER, a. a. O.; MÄRKER, a. a. O.).; Zeitschrift für die Anwaltspraxis Nummer 14 v. 24.07.2002.
3.
Die Kosten eines Erbscheinsverfahrens gehören grundsätzlich nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (OLG Köln VersR 1982, 555
; OLG Koblenz zfs 1982, 7).
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vorweg ganz herzlichen Dank für Ihre rasche und kompetente Antwort.
Gestatten Sie mir jedoch zu Pkt. 1 (Berechnung des Pflichtteils) zu meinem besseren Verständnis noch folgende Nachfrage:
Aufgrund welcher Rechtsvorgabe ziehen Sie das Erbe der Ehefrau vom gemeinsamen Vermögen am Todestag ab, bevor das übrige Vermögen zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt wird?
Wird dieser Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Berechnung des Pflichtteils nicht bereits durch den erhöhten Erbteil der Ehefrau, d.h. durch den pauschalen Zugewinnausgleich abgegolten?
Wenn ich Ihre Ausführung („...unabhängig von der Ausgangslage...„) richtig verstanden habe, trifft dies ja offensichtlich auch auf die Schulden des Ehemanns zu.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nachlass besteht ausschließlich aus dem Eigentum des Erblassers. In der Zugewinngemeinschaft bleiben beide Ehepartner Eigentümer ihres Eigentums. Es findet keine automatische Zusammenfügung der Eigentumsrechte zu einem ehelichen Eigentum statt. Das Erbe, dass die Ehefrau erhalten hat, steht im alleinigen Eigentum der Ehefrau, da nur sie Erbin ihrer Mutter ist. Nach Ihrer Schilderung ist der Erblasser nicht Erbe der Mutter seiner Frau geworden. Daher ist diese Erbe von Gesamtvermögen abzuziehen.
Der Wert des Nachlasses ist unabhängig vom Zugewinnausgleich. Daher muss zunächst der Wert des Nachlasses festgestellt werden. Dann erfolgt der Zugewinnausgleich, in Ihrem Falle pauschal als Erhöhung des Erbteils der Ehefrau. Bei der pauschalen Erhöhung des Erbteils sind die Verbindlichkeiten des Erblassers zu Beginn der Ehe unbeachtlich.
Ich rate Ihnen daher unter Berücksichtigung des gesagten das Vermögen des Erblassers dahingehend überprüfen, ob wirklich die Hälfte des Vermögens in seinem Eigentum zum Zeitpunkt des Erbfalls stand. Eine Änderung kann den Pflichtteilsanspruch erhöhen oder verringern, je nach den Eigentumsverhältnissen innerhalb der Ehe.
Da die Feststellung der Eigentumsanteile oft schwierig ist, rate ich Ihnen zu deren genauen Bestimmung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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