Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Mann kann zunächst Ihre Tochter enterben. Dann erhält sie nur den Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter extremen Bedingungen, die fast nie vorliegen, ausgeschlossen werden.
Sollte die Tochter noch minderjährig sein, kann er anordnen, dass die Kindesmutter nicht die Vermögenssorge für das Erbe erhält.
Ansonsten helfen testamentarische Regelungen nicht wirklich weiter: Wenn der Erbteil geringer ist als der Pflichtteil, kann die Tochter das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen bzw. den Ergänzungspflichtteil fordern.
Eher wäre zu überlegen, ob Vermögensumschichtungen in Betracht kommen. Wenn lebzeitige Schenkungen an die gemeinsame Tochter erfolgen, können diese nur innerhalb von zehn Jahren bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden. Lebt Ihr Mann noch mehr als zehn Jahre nach der Schenkung, ist dieser Anteil für die Pflichtteilsberechnung irrelevant.
Auch über güterrechtliche Vereinbarungen kann eine Verschiebung der Vermögens mit erbrechtlichen Folgen erreicht werden.
Sie sollten wegen der Einzelheiten einen Notar vor Ort aufsuchen, der Ihnen sicher eine für Sie passende Gestaltung vorschlagen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-