Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
"Klassische" Anstandsschenkungen, die gem. § 2330 BGB
nicht bei der Ergänzung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, sind kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen oder wie Trinkgeld. Hierzu zählen z.B. Geburtstagsgeschenke, aber nicht die Übertragung eines Hauses.
Eine Schenkung aus sittlicher Pflicht, die ebenfalls § 2330 BGB
unterfällt, ist nach der Rechtssprechung geboten, wenn ihr Unterlassen dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Im Gegensatz zur Anstandsschenkung steht hier ein großer Wert nicht entgegen.
Ob eine sittliche Pflicht bestand, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Dazu müsste die Dauer und Intensität der Pflege der Großmutter sowie die weiteren familiären und finanziellen Umstände geprüft werden. Dazu sollten Sie unverzüglich einen Anwalt zu einem persönlichen Gespräch aufsuchen.
Der Bundesgerichtshof hat einzelfallbezogen auch die Zuwendung eines Grundstücks für unbezahlte langjährige Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege als sittliche Pflicht bejaht (BGH, WM 77, 1410; 78, 905
). Es müssen allerdings besondere Umstände wie z.B. schwere persönliche Opfer vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Der Zeitraum der Pflege hat 1 Jahr betragen nach Pflegestufe 2.
Unsere eigene Mietwohnung musten wir aufgeben und zur Großmutter ziehen.Pflege war auch in der nacht 3-4 mal nötig etc.. während dieser Pflege war meine Frau in einer kompl. Schwangerschaft. Habe ich es richtig verstanden, das es sich wenn überhaupt um eine sittliche schenkung handelt? Würde dieses bei anerkennung dazu führen, das ebenfalls eine Pflichteilsergänzung wegfallen könnte?
Wie würde die Ergänzung berechnet werden? (Über den Daumen erklärt). Wert des Hauses etwa 90.000
Vielen dank für Ihre sehr gute Auskunft!
Eine Schenkung aus sittlicher Pflicht würde ebenfalls dazu führen, dass die Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt bleibt.
Eine sittliche Pflicht nach einjähriger Pflege anzunehmen erscheint mir aber sehr zweifelhaft. Es sollten die weiteren Belastungen genau geklärt werden.
Eine Pflichtteilsergänzung würde rechnerisch bei dem genannten Wert in Höhe von 45.000,- € anfallen, wobei die Wertermittlung sorgfältig geprüft werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen