soweit das Kind Geld geerbt hat, dürfen die Eltern dieses Geld nach § 1642 BGB
nicht selbst aufbewahren, sondern müssen es für das Kind anlegen. Dabei haben die Eltern die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung" zu beachten.
Sofern das Eigentum oder Anteile dann entsprechend werthaltig angelegt sind (Grundbucheintragung zugunsten der Kinder), ist das kein Problem.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.