Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1.
Wenn sich das Haus im alleinigen Eigentum Frau befindet, ist es nicht Bestandteil Ihres Nachlasses. Im Falle Ihres Ablebens würde dieses Haus, bzw. dessen unter keinem Gesichtspunkt im Rahmen des Nachlasses berücksichtigt werden.
Zu. 2.
Ihr Nachlass umfasst ausschließlich Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt Ablebens in Ihrem Eigentum befunden haben. Vermögen, welches Sie vor Ihrem Ableben an Ihre Frau oder andere Dritte übertragen haben, zählt daher nicht zu Ihrem Nachlass. Konten, die nicht unter Ihrem Namen geführt werden gehören ebenfalls nicht zu Ihrem Nachlass, es sei denn diese Konten wurden treuhänderisch von einem Dritten für Sie geführt. Das Haushaltskonto wäre Bestandteil des Nachlasses. Um ein evtl. Kontoguthaben deutlich zu separieren sollte Ihre Frau ein separates Konto führen.
Zu 3.
Da Ihre Ehefrau Ihre Alleinerbin sein würde, würde sie Ihr gesamtes Vermögen erben, auch den Hausrat. Eine Aufteilung wäre nicht vorzunehmen.
Zu 4.
Das Fahrzeug wäre Bestandteil Ihres Nachlasses und würde ausschließlich Ihrer Ehefrau als alleiniger Erbin zufallen. Eigentümer des Fahrzeugs ist derjenige, der es gekauft hat. Wenn Sie das Fahrzeug vor Ihrem Ableben an Ihre Frau verschenken, wäre es nicht mehr Bestandteil des Nachlasses.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass ihre Kinder (die ehelichen und die anderen) durch die Einsetzung Ihrer Ehefrau als alleinige Erbin faktisch enterbt sind. In der Folge steht allen Kindern der sogenannte Pflichtteilsanspruch zu. Hierbei handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegenüber der Alleinerbin. Der Anspruchs besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Kinder wäre jeweils 1/10, so dass der Pflichtteilsanspruch sich auf 1/20 des Nachlasswertes beläuft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt