Ein Ehepaar ist im gesetzlichen Güterstand verheiratet (erste und einzige Ehe) und hat vor dem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie haben 2 leibliche Kinder aus der Ehe (K 1, K 2). Keine weiteren Kinder, keine adoptierten Kinder, keine weiteren Verwandten.
Das Testament enthält folgende Bestimmungen:
Für den Fall einer Auflösung unserer Ehe durch den Tod treffen wir die nachfolgenden Bestimmungen:
Wie setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen und ausschließlichen Erben ein, sodass also der gesamte Nachlass des Zuerstversterbenden von uns dem Überlebenden allein zufällt.
Zum Erben des Zuletztversterbenden von uns sowie zu unserem gemeinschaftlichen Erben im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir unser vorgenanntes Kind K 1.
Ein Ehepartner stirbt. Folgendes Vermögen ist vorhanden:
Eine Immobilie, bei der die Ehepartner zu je ½ im Grundbuch stehen.
Div. Konten und Geldanlagen, die auf beide Ehepartner lauten.
Ein Konto, das auf den verstorbenen allein Ehepartner lautet.
Fragen:
Stimmt es, dass jedes der beiden Kinder jetzt als Pflichtteil 6,25 von Hundert des Gesamtvermögens erhält?
Trifft dies auch auf das Konto zu, das auf den verstorbenen Ehepartner allein lautet oder erhalten die Kinder von diesem Konto 12,5 von Hundert?
beim ersten Erbteil sind beide Kinder keine Erben geworden, sondern nur der überlebende Ehegatte.
Beide Kinder haben somit einen Pflichtteilsanspruch, dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der gesetzliche Erbteil für jedes Kind ist 1/4, der Pflichtteil somit 1/8. Jedes Kind erhält also 1/8 am Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen des noch lebenden Ehegatten fällt nicht in den Nachlass.
Wenn dem verstorbenen ehegatten somit die Hälfte eines Vermögenswertes gehört, so bestimmt sich das 1/8 von dieser Hälfte.