Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihrer Mutter aussprechen.
2.
Das gemeinschaftliche Testament ist m.E. wegen der Formulierung "bzw." tatsächlich so auszulegen, dass Sie und Ihr Bruder zu Erben und die Abkömmlinge jeweils als Ersatzerben (§ 2096 BGB
) eingesetzt wurden.
Nach § 2096 BGB
kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Über die Testamentsauslegung entscheidet letztlich das Nachlassgericht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins.
3.
Sie sehen die Rechtslage auch richtig, dass Sie und Ihr Bruder hinsichtlich des Nachlasses der Mutter durch das gemeinschaftliche Testament von der Erbfolge ausgeschlossen und daher pflichtteilsberechtigt sind (§ 2303 BGB
).
Wenn die Pflichtteile nicht (sofort) ausbezahlt, aber am Grundstück gesichert werden sollen, bietet sich an, die Pflichtteilsansprüche mit Grundschulden zugunsten der Pflichtteilsberechtigten zu sichern (§ 1191 BGB
).
Hierzu müssten zunächst die Höhe der Pflichtteilsansprüche konkret berechnet werden.
Alsdann müsste Ihr Stiefvater bei einem Notar entsprechende Grundschulden bewilligen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Pflichtteilsansprüche in 3 Jahren verjähren (§ 195 BGB
), wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB
). Dies ist der Schluss des Jahres, in dem Ihre Mutter verstorben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Diese Antwort ist vom 07.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Moosmann,
zur Höhe der Berechnung des Pflichtteils habe ich noch folgende Nachfrage:
Muss die Höhe formell durch das Nachlassgericht festgestellt werden oder reicht es aus, wenn alle Beteiligten sich einig sind und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (Notar?) unterzeichnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Höhe von Pflichtteilsansprüchen wird NICHT vom Nachlassgericht festgelegt, das hierfür auch nicht zuständig ist.
Wenn sich Pfltteilsberechtige und Erbe einig sind, genügt eigentlich eine privatschrifliche Vereinbarung.
Da die Pflichtteilsansprüche aber nicht sofort erfüllt werden sollen, empfehle ich, vor einem Notar vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO) zu errichten.
Für eine Bestellung von Grundschulden müsste ohnehin ein Notar beauftragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann