Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, zusammenfassend und im Rahmen einer Erstberatung, unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts (Testament, Pflichtteil).
Bezüglich der Form des Testaments erlaube ich mir auf die Broschüre "Erben und Vererben - Informationen und Erklärungen zum Erbrecht" des Bundesjutzizministeriums hinweisen, die auf der dortigen Website zum Download angeboten wird. Die grundlegensten gesetzlichen Vorschriften sind :
§ 2231 BGB
Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§ 2247 BGB
Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. ...
Regelungen über den Pflichtteil finden sich in §§ 2303 ff BGB
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Zahlungsanspruch gegen den/die Erben und entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ihre Kinder würden zu je 1/2 erben, der Pflichtteil beliefe sich demnach je auf 1/4.
Der Pflichtteilsanspruch soll Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers ein Kern von Erbrechten sichern, wenn diese durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Folglich können Sie so nicht verhindern, daß die Kinder oder eines der Kinder seinen Pflichtteilsanspruch geltend sofort macht.
Ihre Interessenlage ähnelt der eines sogenannten "Berliner Testaments", in dem die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil nicht geltend machen sollen und dann beim Tod des Letztversterbenden voll erben (also nicht "nur" den Pflichtteil erhalten).
Ob und wie Ihren Interessen dennoch zur Geltung gelangen könnten (z.B. Erbvertrag, Erbeinsetzung der Kinder - lebenslanges Wohnrecht für Ihre/n Lebenspartner/in; Schenkung) wäre im Rahmen einer weiteren Mandatierung zu prüfen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Für eine weitere Rechtsberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
www.lautenschlaeger.de
Diese Antwort ist vom 09.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil der Kinder, wenn ich meinen Lebenspartner als Alleinerbe einsetze?
Wäre dies Testament in dieser Form gültig?
1. Jedes Kind hätte gegen L einen Pflichteilsanspruch auf Zahlung von 1/4 (z.B. 25.000,-) des Nachlasses (z.B. 100.000).
2. Nein d.h. unterstellt man Sie halten die Formerfordernisse ein, wäre es formgültig aber es könnte nicht verhindern, daß Ihre Kinder nach Ihrem Tod sogleich Pflichtteilsansprüche geltend machen (und nicht auf den Tod Ihres Lebensgefährten warten).