Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Pflichtanteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Da Sie in Zugewinngemeinschaft leben erhalten Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als Ehefrau neben den Abkömmlingen Ihres Ehemannes (Erben erster Ordnung) ¼ Erbteil sowie ein weiteres ¼ Zugewinnausgleich durch den Todesfall.
Die Kinder des Ehemannes erben dann zu gleichen Teilen. Das verbliebene ½ Erbteil würde auf die drei Kinder zu je 1/6 als gesetzlicher Erbteil aufgeteilt werden.
Der Pflichtteil der Abkömmlinge Ihres Ehemannes würde die Hälfte des gesetzl. Erbteils also 1/12 betragen.
Insofern liegt das Erbe der Kinder als Nacherben mit 1/6 über dem ihnen zustehenden Pflichtanteil von nur 1/12 und ein Wahlrecht der Kinder die Nacherbschaft anzunehmen oder diese auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern besteht.
Die Erbmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Erblassers, gleichgültig ob nun Beträge hiervon auf Konten anderer Personen liegen. Bei einer Schenkung an Sie besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Abkömmlinge um den Betrag um den sich der Pflichtteil erhöht wenn die Schenkung dem Erbe zugerechnet wird.
Die Schenkung bleibt unberücksichtig sofern zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt bei Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Hallo Herr Bukai,
danke für Ihre schnelle Antwort !
Habe ich sie richtig verstanden:
1.) auch wenn ein Konto nur auf meinen Namen läuft, wird der Betrag der Erbmasse meines Mannes zugerechnet, weil wir im Stand der Zugewinngemeinschaft leben?
2.) wird nach Auszahlung meine Kapitallebensversicherung der Erbmasse zugerechnet . Auch wenn sie in eine private Zusatzrentenversicherung für mich umgewandelt wird?
Sehr geehrte Fragestellerin.
Nein, Ihr Vermögen wird im Falle des frühzeitigen Versterbens des Ehemannes nicht seiner Erbmasse zugerechnet.
Sie leben in der Zugewinngemeinschaft. Hier hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Daher sind auch Beträge des Ehegatten die auf anderen Konten liegen nach wie vor seinem Vermögen zuzurechnen.
Sie haben testamentarisch das Modell der Vor- und Nacherbschaft gewählt. Somit würde zunächst der überlebende Ehegatte Vorerbe, nach desses Ableben dann die Kinder beider Ehegatten Nacherben.
Sofern die Kinder eines Ehegatten bei dessen Todesfall Ihren Pflichtteil verlangen (können) ist insofern das Testament hinfällig da sie dann aus der Erbmasse des verstorbenen Ehegatten (Also nicht dem gesamten Nacherbe) den Pflichtteil erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -