Sehr geehrte(r) FragestellerIn,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Tochter C ist im Erbgang nach Herrn A gesetzliche Erbin erster Ordnung. Sie tritt gem. § 1922 Abs. 3 BGB
an die Stelle ihres verstorbenen Vaters. Daran ändert auch die Erbausschlagung nichts, denn diese bezog sich ja nur auf den Erbgang nach ihrem Vater, dem Sohn B.
Somit ist C pflichtteilsberechtigt.
Das Pflichtteilsrecht sichert den Pflichtteilsberechtigten Personen ein Mindestmaß an Teilhabe am Nachlass. Es ist gesetzlich in den §§ 2303 ff BGB
geregelt und kann grundsätzlich nicht durch testamentarische Verfügung des Erblassers eingeschränkt werden.
2. Zunächst kann Frau A die Pflichtteilsansprüche der Tochter C grundsätzlich nicht abwenden, s.o.
Somit ist der Nachlass Zahlungsansprüchen in Höhe des bestehenden Pflichtteils ausgesetzt. Dieser Anspruch mindert sich gegebenenfalls gem. §§ 2325
i.V.m. 2327 BGB
um die Schenkungen, die die Tochter C bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat. Es muss sich aber tatsächlich auch um echte Schenkungen handeln.
Frau C kann ihre Tochter B als alleinige Erbin in ihrem Testament bestimmen, dann ist die C widerum auf den Pflichtteil gesetzt. Ob und ggf. welche weiteren Maßnahmen sonst noch zweckmäßig wären, kann nicht ohne Kenntnis weiterer konkreter Details zum Sachverhalt beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für weitere Fragen zum Thema Erbrecht und Pflichtteil zur Verfügung. Nutzen Sie hierzu die Nachfrageoption oder nehmen Sie direkt per e-mail Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt
tsh@anwaltskanzlei-rose.de
Was würde Frau C zustehen, wenn Frau A ihre Tochter B nicht als alleinige Erbin im Testament bedenken würde und diese somit nicht auf den Pflichtteil zurückgesetzt würde???
Pflichtteil = 25 % ???
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Tochter C ist Erbin erster Ordnung nach Frau A. Auch Tochter B ist Erbin erster Ordnung. Ohne Testament der Frau A bilden beide eine erbengemeinschaft als Erben zu je 1/2. Als Pflichtteilsberechtigte stünde der C dagegen 1/4 zu, allerdings als direkter Zahlungsanspruch gegen die B.
Frau A kann zu Lasten der C testamentarisch auch andere Erbquoten anordnen. C hat aber immer die Möglichkeit, die Erbschaft ggf. auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern.