Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie beide noch testierfähig sind, gehen Sie zum Notar und widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB
) gemeinsam Ihr Testament (§ 2296 BGB
).
Im Anschluss setzen Sie ein neues Testament zugunsten Ihrer anderen Tochter auf.
Sie können die Enkel alle enterben. Dadurch wird diesen der Zugriff auf die Immobilie verwehrt. Die Enkel haben jedoch einen Anspruch in Geld, die dem hälftigen Erbteil am Nachlass entspricht.
Die Voraussetzungen den Pflichtteil den Enkeln zu entziehen nach § 2333 BGB
, dürfte aber nicht einschlägig sein.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Enkeln den Pflichtteil weiter zu reduzieren.
Diesbezügliche Ausführungen würden jedoch den Rahmen dieser Frage übersteigen und bedürfen intensiven Rücksprachen.
Sie sollten also nicht versuchen am alten Testament "herumzudoktern", sondern mit einem neuen Testament auf die neue familiäre Lage zu reagieren und klare Fakten zu setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 24.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hätte gerne etwas mehr über die "Möglichkeiten" der Reduzierung der Pflichtteilsansprüche der Enkel erfahren?
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Möglichkeiten sind natürlich sehr beratungsintensiv.
Dennoch möchte ich Ihnen folgende nicht abschließende Stichworte geben.
Pflichtteilsstrafklausel beim Ehegattentestament.
Pflichtteilsbeschränkung unter den Vorraussetzungen des § 2338 BGB
.
Vorerbschaft und Nacherbschaft. Der Vorerbe (Enkel) kann nur die Erlöse z.B. aus der Immobilie ziehen und muss die Kosten tragen, er wird nicht Eigentümer am Nachlass.
Testamentsvollstreckung und Auseinandersetzungsverbot (beschränkt nach §§ 2210
und 2044 BGB
) für Erben.
Verkauf an der Schenkungsgrenze unter Mitwirkung von Wohnrecht, Pflege...
Auch wenn Sie nicht erwarten, 10 weitere Jahre zu leben, ist die Abschmelzung des § 2325 BGB
10% pro Jahr nicht zu unterschätzen für den Schenkungsteil.
Letztlich ist es notwendig, Ihr mögliches Erbe wertmäßig abzuschätzen und die beste Strategie in der Verknüpfung mehrerer Möglichkeiten zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
service@ra-tautorus.de