Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Ohne den Erbvertrag im Einzelnen zu kennen, so denke ich doch, dass Ihre Eltern im gesamten über Ihr jeweiliges Vermögen eine wechselseitige letztwillige Verfügung getroffen haben, nach der Sie und Ihre Schwester als Nacherben oder als Schlusserben des in der Person des Überlebenden vereinigten Vermögens beider Elternteile bestimmt worden sind.
Zugleich wurde Ihr Erbe für den Fall der vorzeitigen Geltendmachung des Pflichtteils der Höhe nach auf den Pflichtteil beschränkt (was auch zulässig ist), sicherlich um einen frühzeitigen Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten zu verhindern.
Wenn eine solche Regelung gewollt ist – wonach es nach Ihrem Sachbericht aussieht – ergibt diese nur einen Sinn, wenn das Einfordern des Pflichtteils von Ihrem Vater nicht nur beim Anfall der Erbschaft, sondern bis zu seinem Tod an die Folge geknüpft ist, dass Sie vom Erbe ausgeschlossen sind.
Der Erbvertrag ist also durchaus weiterhin maßgeblich.
Eine andere Beurteilung könnte sich gegebenenfalls aus dem Wortlaut des Erbvertrags und dem Willen der Vertragsschließenden ergeben.
2.
Ansonsten bleibt es dabei, dass Sie im Falle der Einforderung des aus dem Erbfall Ihrer Mutter herrührenden Pflichtteils Ihren Erbanspruch auch gegenüber Ihrem Vater verlieren.
Ungeachtet dessen steht Ihnen nach dem Ableben Ihres Vaters in jedem Fall aber immer noch der Pflichtteil an dem dann vorhandenen Nachlass zu.
Ein anderes Ergebnis ist ausgeschlossen, da den Abkömmlingen des (jeweiligen) Erblassers nach § 2303 Abs. 1 BGB
immer zumindest der gesetzliche Pflichtteil zusteht.
3.
Das Gleiche gilt, wenn die Enterbung durch (weitere) testamentarische Einsetzung eines Erben erfolgt.
Dann können Sie Ihre Ansprüche z.B. gegenüber Ihrem Neffen geltend machen.
4.
Auch in diesem Fall haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil Ihres Vaters.
5.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB
für Pflichtteilsansprüche gilt hier in jedem Falle.
Sie beginnt mit dem Kenntnis von dem Eintritt des jeweiligen Erbfalls.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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