Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der isolierte Verzicht auf das Pflichtteil würde Ihren Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil unberührt lassen. Das folgt aus § 2346 Absatz 2 BGB
.
Die Zuwendung, welche Sie als Abfindung für den Verzicht erhalten, ist gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerpflichtig. Der Erwerb ist binnen einer Frist von drei Monaten gegenüber dem für die Verwaltung von Erbschaftssteuern zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG
soll die Anzeige folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Das Finanzamt wird anschließend entscheiden, ob zudem eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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Diese Antwort ist vom 11.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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