Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
1.
Dem Kind steht es frei, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Ein Verzicht wäre nicht mehr möglich, da der Erblasser bereits verstorben ist.
Der Pflichtteilsanspruch eines durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings, Ehegatten oder Elternteils des Erblassers ist der Pfändung aber nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (§ 852 ZPO
).
Das Kind kann also schon dadurch den Zugriff des Gläubigers verhindern, dass es den Pflichtteilsanspruch schlicht nicht geltend macht.
2.
Vorrangig wäre hier zunächst zu prüfen, ob für den Fall der Ausschlagung eines Nacherben ein Ersatznacherbe eingesetzt wurde oder ein solcher durch Auslegung des Testaments zu ermitteln ist.
Nach der gesetzlichen Vermutung des § 2069 BGB
sind im Zweifel die Kinder der Nacherben die Ersatzerben. Dies entspricht aber wiederum dann nicht dem Willen des Erblassers, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird um den Pflichtteil zu fordern, wie es hier bei einem der Kinder der Fall ist. Dessen Kinder, sofern vorhanden, würden demnach nicht Ersatzerben. Der Erbteil würde dann, sofern eine Anwachsung vom Erblasser nicht ausgeschlossen wurde, den übrigen Nacherben anwachsen. Wurde die Anwachsung ausgeschlossen, würde die Erbschaft dem Vorerben verbleiben und nach dessen Tod, seinen Erben zufallen.
Der Erbteil des Kindes das das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil nicht fordern will, würde seinen Nachkommen zufallen. Sind keine Nachkommen vorhanden, würde das Erbe dem Nacherben anwachsen, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Sofern eine Anwachsung ausgeschlossen wurde, würde wiederum er Erbteil beim Vorerben verbleiben.
Ich rate Ihnen dazu, in dieser Angelegenheit einen Anwalt mit der Überprüfung zu beauftragen. Dieser könnte Ihnen nach Ansicht des Testaments eine abschließende Auskunft erteilen und Ihnen die günstigsten Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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Diese Antwort ist vom 02.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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