Sehr geehrte Fragestellerin,
wie hoch das Erbe ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Sie haben jedoch gegen die Erben einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses inkl. etwaiger Schenkungen. Erst danach kann man die Höhe des Pflichtteils beziffern.
Gem. § 2332 BGB
(gültig für Todesfälle bis Ende 2009) verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Es kommt daher darauf an, wann Sie von dem Erbfall und der Tatsache dass Sie nicht erben werden, erfahren haben.
Allerdings könnte die Verjährung auch zwischendurch gehemmt worden sein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände erfolgten; § 203 BGB
.
Ob die Veränderungen am Nachlassverzeichnis und die Erhöhung der Pflichtteilszahlung eine Verhandlung in diesem Sinne ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Dazu bedarf es einer genauen Analyse Ihrer "Gespräche" mit der Gegenseite.
Sollte der Anspruch nicht verjährt sein, sollten Sie im Rahmen einer Stufenklage den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch in einer Klage zusammenfassen, da andernfalls der Anspruch nach Auskunftserteilung verjährt sein wird.
Ich rate Ihnen dazu, insbesondere wegen der kurzen Fristen, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Hallo,
ja Todesfall und Kenntnis vom Testament lagen wohl in etwa 1-2 Monate auseinander so dass also Dez 2010 verjährt ist.
Wenn da nicht die Verhandlungen wären, sagten Sie. Was kann man als Verhandlung bezeichnen? Es gibt nicht viel Briefwechsel.
Es kommt aber immer Ausreden (Urlaub der Gegenseite) oder sie hätten schon 2007 alles aufgelistet.
Der Hauptsächliche Briefwechsel fand ab Frühjahr 2010 statt. Da ich telefonisch von der Gegenseite erfahren hatten, der Nachlass hätte sich erhöht, und nun erst recht anzweifelte. Man kann den Nachlass doch nicht alle Jahre erhöhen, handschriftlich ohne Dokumente zeigen zu müssen!
Es gab ca. 4 Briefwechsel, indem um nochmalige Auflistung und später um Eidesstatt gebeten wurde. Alles wurde aufgeschoben oder verweigert, es sei schon alles gesagt von der Gegen Seite, die grundsätzliche Auflistung von 2007 gelte noch + der Neuerungen 2009.
Letzter Brief kam von denen vor ca. 2 Monaten, in dem sie sich weigerten, das notariell zu bezeugen. Daraufhin mir klar, es muss wohl geklagt werden .
Das war jetzt ca 2 Monate her (vermutlich normale Verjährungsfrist nach Todesfall).
Was müßten Sie noch analysieren, ich abe doch alles gesagt? Ist es so schwierig zu sagen, ob ich nun einen Fachanwalt bemühen muss oder alles vorbei ist?
Sind Kinder denn den undurchsichtigen Mühlen des Gesetzes so ausgeliefert? Woher sollen wir denn die Fristen kennen, und überhaupt das Geld für Klagen großartig übrig haben, wenn die Gegenseite "voll Geld" steckt u. möglicherweise krimineller Gedanken?
Alexandra
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Begriff der Verhandlungen ist nach einhelliger Auffassung weit auszulegen; es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein; OLG Oldenburg: Urteil vom 24.11.2005 - 8 U 129/05
.
Daher kommt es auf den genauen Wortlaut der Briefe an. Da aber die Berechnung des Nachlasses im Jahre 2007 einige Zeit durch die Gegenseite beansprucht haben dürfte sollte Verjährungshemmung mindestens für diesen Zeitraum eingetreten sein, mit der Folge, dass um diesen Zeitraum die Verjährungsfrist verlängert wird.
Darüber hinaus könnte aus der geleisteten Zahlung im Jahre 2010 ein Neubeginn der Verjährung folgen, da nach § 212 BGB
die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Daher gehe ich zusammenfassend davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein wird. Ich rate Ihnen daher den Anspruch schnellstmöglich durch die oben beschriebene Stufenklage geltend zu machen um beide Argumente der noch nicht abgelaufenen Verjährung in einem Rechtsstreit vortragen zu können.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -