Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat; §§ 195
, 199 BGB
.
Die Verjährung wird u.a. durch Rechtsverfolgung durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt; § 204 BGB
.
Ein Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beglaubigung. Allerdings kann Ihre Mutter den Pflichtteilsverzicht dadurch ausüben, dass sie ihren Pflichtteil nicht einfordert. Dies bedarf dann keiner vertraglichen Vereinbarung und somit keiner notariellen Beglaubigung.
Wenn Ihre Mutter den Pflichtteil verlangt, haben Sie keinen Anspruch auf einen Teil davon. Erb- und Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tode des Erblassers. Ein Voraberbe oder Vorabpflichtteil kann mit dem zukünftigen Erblasser, Ihrer Mutter, vertraglich vereinbart werden. Gegen Ihre Mutter haben Sie, solange diese noch lebt, aber keinen rechtlichen Anspruch auf Teile ihres Vermögens.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Diese Antwort ist vom 27.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.06.2011
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10:37
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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