Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Wenn Ihr Vater mit Ihrer Stiefmutter ein gemeinsames Testament erstellt hat, wonach die beiden sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, dann gelten Sie und die anderen Kinder als "enterbt". Sie brauchen daher keine Erbschaft auszuschlagen, da Sie ohnehin nicht Erbe geworden sind. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Stiefmutter die Erbschaft ausschlägt. Dann wären Sie Erbe und müssten ggf. selbst ausschlagen. Die Erbausschlagungsfrist beträgt aber nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
Als enterbtes Kind steht Ihnen aber der Pflichtteil zu, welcher die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt. Es ist im übrigen unbeachtlich, aus welchen Ehen die Kinder stammen. Zudem ist es unbeachtlich, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Entscheidend ist nur, dass es sich um leibliche Kinder des Erblassers handelt.
Wenn ich Sie recht verstanden habe, hatte Ihr Vater 5 Kinder. Wenn es kein Testament gäbe, stünde der Ehefrau 50 % des Vermögens zu (25% Erbe und 25% Zugewinnausgleich) und den 5 Kindern demnach jedem 1/10 des Vermögens.
Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt, steht Ihnen demnach ein Pflichtteil in Höhe von 1/20 des Vermögens Ihres Vaters zu.
Sie haben gegen die Stiefmutter ein Auskunftsrecht bzgl des Vermögens und einen Anspruch auf 1/20 Erbteil.
Als Erbin haben Sie auch ein Recht auf Einsicht in die Bankunterlagen, sodass auch nachvollzogen werden kann, ob Vermögenswerte verschoben wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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