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Pflichtteil Schenkungen

| 28. März 2017 23:41 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht um Pflichtteil. Meine Eltern haben gemeinsam ein Haus 1990 gekauft und auf beide Namen im Grundbuch eingetragen. Nach 2 Jahren (1992) hat meine Mutter ihren Anteil von 50% meinem Vater geschenkt und das Haus mit Grundstück wurde zu 100% auf meinen Vater im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2016 ist meine Mutter gestorben.
Meine Frage lautet: Ich möchte meinen Pflichtteil aus dem Nachlass meiner Mutter einfordern. Mein Vater ist Alleinerbe. Unterliegt die Schenkung zwischen Eheleuten der Verjährung? Gehört somit das halbe Haus und Grundstück zu dem Nachlass meiner Mutter? Wie muss ich das bei der Stufenklage verlangen als Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber meinem Vater?

Mit freundlichen Grüßen

ZGan

29. März 2017 | 01:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägig ist § 2325 BGB , insbesondere dort der Absatz 3 letzter Satz. Unter Ehepartnern beginnt die Frist erst mit Ablauf der Ehe, d.h. der Wert der mütterlichen Hälfte von Haus und Grund wird dem mütterlichen Nachlaß hinzugerechnet. Ihr Pflichtteilsanspruch erhöht sich um diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Eine Stufenklage ist nicht notwendig, Sie können den Vater einfach auf eine Geldzahlung in entsprechender Höhe unter Fristsetzung in Anspruch nehmen und nach Fristablauf einfach auf Geldzahlung verklagen.

Allerdings ist das etwas kompliziert als es klingt, daher empfehle ich, einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2017 | 12:20

Sehr geehrter Herr Weber,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, das der Wert der mütterlichen Hälfte von Haus und Grund dem mütterlichen Nachlaß hinzugerechnet wird. Hier noch eine Nachfrage. Beginnt die Verjährungsfrist für meine Pflichtteilsergänzungsansprüche (bezüglich das halbe Haus und Grundstück) gegenüber meinem Vater ab dem Zeitpunkt des Todes meiner Mutter oder ab dem Zeitpunkt, an dem ich Kenntnis vom Testament und meiner Enterbung erlangte? Läuft die Verjährung hierbei genauso ab wie bei meinem Pflichtteil (wo die Verjährung mit der Kenntnis über den Inhalt des Testaments beginnt)?

MfG

ZGan

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2017 | 13:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist die gleiche Verjährungsfrist wie beim Pflichtteilsanspruch, da der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur eine Erweiterung des Pflichtteilsanspruchs ist.

Dennoch empfehle ich dringend, die Verjährungsfrist nicht auszureizen, sondern umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. März 2017 | 13:13

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