Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Einschlägig ist § 2325 BGB
, insbesondere dort der Absatz 3 letzter Satz. Unter Ehepartnern beginnt die Frist erst mit Ablauf der Ehe, d.h. der Wert der mütterlichen Hälfte von Haus und Grund wird dem mütterlichen Nachlaß hinzugerechnet. Ihr Pflichtteilsanspruch erhöht sich um diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Eine Stufenklage ist nicht notwendig, Sie können den Vater einfach auf eine Geldzahlung in entsprechender Höhe unter Fristsetzung in Anspruch nehmen und nach Fristablauf einfach auf Geldzahlung verklagen.
Allerdings ist das etwas kompliziert als es klingt, daher empfehle ich, einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, das der Wert der mütterlichen Hälfte von Haus und Grund dem mütterlichen Nachlaß hinzugerechnet wird. Hier noch eine Nachfrage. Beginnt die Verjährungsfrist für meine Pflichtteilsergänzungsansprüche (bezüglich das halbe Haus und Grundstück) gegenüber meinem Vater ab dem Zeitpunkt des Todes meiner Mutter oder ab dem Zeitpunkt, an dem ich Kenntnis vom Testament und meiner Enterbung erlangte? Läuft die Verjährung hierbei genauso ab wie bei meinem Pflichtteil (wo die Verjährung mit der Kenntnis über den Inhalt des Testaments beginnt)?
MfG
ZGan
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist die gleiche Verjährungsfrist wie beim Pflichtteilsanspruch, da der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur eine Erweiterung des Pflichtteilsanspruchs ist.
Dennoch empfehle ich dringend, die Verjährungsfrist nicht auszureizen, sondern umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt