Sehr geehrte Ratsuchende,
die Besonderheit des Pflegewohngeldes liegt gerade darin, dass dadurch erreicht werden soll, dass weniger Betroffene Sozialhilfe beantragen müssen.
Es ist demzufolge nicht erforderlich, dass bereits Sozialhilfe gezahlt wird. Das ist auch schon aus dem Grunde nachvollziehbar, da die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten von den Heimbewohnern allein gezahlt werden müssen.
Ob Pflegewohngeld bewilligt wird, hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter ab.
Nach Ihrer Darstellung müssen die Eltern ihr Einkommen für die nicht von der Pflegekasse gedeckten Pflegekosten aufwenden. Da die Kosten 3.000,00 € von der Mutter allein getragen werden muss, ist bei einer Rente in Höhe von 1.900,00 € kein Einkommen anzurechnen.
Um Pflegewohngeld zu erhalten ist aber auch Vermögen einzusetzen.
Das Vermögen über 10.000,00 € ist ebenfalls einzusetzen.
Im Falle Ihrer Mutter wäre ein Teil des Bankguthabens der Mutter hälftig zuzuordnen.
Dieser Betrag dürfte daher das Vermögen nicht überschreiten.
Zu klären ist aber die Sterbegeldversicherung. Grundsätzlich ist anerkannt, dass Schonbeträge für eine Sterbegeldversicherung unangetastet bleibt.
Gelöst wird dieses mit der Argumentation, dass es eine unbillige Härte bedeutet, wenn diese Versicherung aufgelöst werden müsste.
Dieser Betrag liegt in NRW nach der Rechtsprechung bei rund 6.000,00 €. Wichtig ist, dass es sich um reine Bestattungsvorsorge handelt.
Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass der Wert beider Sterbegeldversicherung zusammen mit 13.000,00 € anzunehmen ist, also pro Elternteil mit 6.500,00 €.
Ich gehe davon aus, dass dennoch von einer Anrechnung abgesehen wird.
Die selbstgenutzte Immobilie muss nicht eingesetzt werden. Dort kann der Vater auch weiter ungehindert leben.
Zudem werden auch die Kinder nicht zur Finanzierung herangezogen.
Alles in allem lohnt sich ein Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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