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Pflegewohngeld Anspruch NRW

11. September 2016 18:38 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
nach Kurzzeit- und Verhinderungspflege muss meine Mutter Dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht werden. Der Eigenanteil beträgt bei Pflegestufe II im Monat 3.000 Euro.
Meine Eltern verfügen zusammen über eine Rente von 3.600 Euro (Mutter: 1900 Euro, Vater 1600 Euro, abzgl 300 Euro für private Krankenvers. Vater).
An Vermögen gibt es ein Auto ca. 10.000 Euro (Vater gehbehindert, kein Rollstuhl, Schwerbehindertenausweis 100%, Merkzeichen G) und ein Bankguthaben von 5.000Euro. Sowie zwei Sterbeversicherungen (Vater und Mutter) in Höhe von 13.000 Euro.
Mein Vater möchte in der bislang gemeinsam bewohnten kleinen Immobilie (Einfamilienhaus 140qm, Treppenlift, ebenerdige Dusche) wohnen bleiben.
Eltern wohnen seit Jahrzehnten in NRW, dort ist auch das Pflegeheim.
Gibt es Anspruch auf Pflegewohngeld nach Landespflegesetz? Wir haben die Auskunft erhalten, dass Pflegewohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Bewohner Leistungen nach dem SGB XII, also der Sozialhilfe erhält. Stimmt das?
Auf der Homepage der Verbraucherzentrale ist zu lesen, dass das vom Ehepartner bewohnte Eigenheim wegen der Finanzierung der Investitionskosten nicht verkauft werden muss. Ist die Immobilie nun in Gefahr oder nicht?
Es geht hier nicht um Sozialhilfe sondern das Pflegewohngeld.
Ich habe als Tochter ein hohes Einkommen, das Sozialamt würde sich ggf. an mich halten.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

11. September 2016 | 20:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Besonderheit des Pflegewohngeldes liegt gerade darin, dass dadurch erreicht werden soll, dass weniger Betroffene Sozialhilfe beantragen müssen.

Es ist demzufolge nicht erforderlich, dass bereits Sozialhilfe gezahlt wird. Das ist auch schon aus dem Grunde nachvollziehbar, da die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten von den Heimbewohnern allein gezahlt werden müssen.

Ob Pflegewohngeld bewilligt wird, hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter ab.

Nach Ihrer Darstellung müssen die Eltern ihr Einkommen für die nicht von der Pflegekasse gedeckten Pflegekosten aufwenden. Da die Kosten 3.000,00 € von der Mutter allein getragen werden muss, ist bei einer Rente in Höhe von 1.900,00 € kein Einkommen anzurechnen.

Um Pflegewohngeld zu erhalten ist aber auch Vermögen einzusetzen.

Das Vermögen über 10.000,00 € ist ebenfalls einzusetzen.

Im Falle Ihrer Mutter wäre ein Teil des Bankguthabens der Mutter hälftig zuzuordnen.

Dieser Betrag dürfte daher das Vermögen nicht überschreiten.

Zu klären ist aber die Sterbegeldversicherung. Grundsätzlich ist anerkannt, dass Schonbeträge für eine Sterbegeldversicherung unangetastet bleibt.

Gelöst wird dieses mit der Argumentation, dass es eine unbillige Härte bedeutet, wenn diese Versicherung aufgelöst werden müsste.

Dieser Betrag liegt in NRW nach der Rechtsprechung bei rund 6.000,00 €. Wichtig ist, dass es sich um reine Bestattungsvorsorge handelt.

Ich verstehe Ihre Darstellung so, dass der Wert beider Sterbegeldversicherung zusammen mit 13.000,00 € anzunehmen ist, also pro Elternteil mit 6.500,00 €.

Ich gehe davon aus, dass dennoch von einer Anrechnung abgesehen wird.

Die selbstgenutzte Immobilie muss nicht eingesetzt werden. Dort kann der Vater auch weiter ungehindert leben.

Zudem werden auch die Kinder nicht zur Finanzierung herangezogen.

Alles in allem lohnt sich ein Antrag.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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