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Diese Antwort ist vom 05.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach den für Sie zutreffenden Unterhaltsleitlinien des OLG Celle richtet sich der Selbstbehalt gegenüber Eltern nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangiger Berechtigter; er beträgt zumindest 1.400,00 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
Bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.500,00 € und abzugsfähigen laufenden Kosten in Höhe von 479,50 € gehe ich derzeit daher davon aus, dass Sie nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen, da die Differenz unter 1.400,00 € liegt. Sollten Sie hinsichtlich der konkreten Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens bzw. der möglichen, absetzbaren Kosten weitere Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Des weiteren werden Sie grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen, wenn das Einkommen und Vermögen Ihrer Mutter nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreicht.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt –
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Rückfrage vom Fragesteller
06.10.2006 | 10:19
Sehr geehrter Herr Freisler,
danke für Ihre Antwort.Ich hätte noch eine Frage was Vermögen betrifft.
Ich habe auf meinen Sparkonto, was für meine Altersvorsorge sein soll,einen Betrag von 20.000,00 angespart.
Muss ich diesen Betrag für den Unterhalt meiner Mutter verwenden, da die Einkünfte meiner Mutter nicht ausreichen.
Mit freundlichem Gruß
R. Schmeer
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.10.2006 | 13:34
Vielen Dank für die Nachfrage.
Unterhaltspflichtige Kinder haben zugunsten Ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht nur Ihr Einkommen, sondern ggf. auch Ihr Vermögen einzusetzen.
Einsatz von Vermögen heißt dabei, dass der Vermögensstamm, d.h. der Kapitalbetrag, einzusetzen ist. Dies soll vorrangig aber zunächst dadurch geschehen, dass die Zinsen, die aus dem Stamm gezogen werden können, auf das Einkommen anzurechnen sind. Dies bedeutet in Ihrem Fall z.B. bei einem (aktuell hoch gegriffenen) Zinssatz von 5% und 20.000,00 € Barvermögen, dass sich Ihr monatlich zu berücksichtigendes Vermögen um 83,33 € erhöht.
Der Einsatz des Stammes an sich wird durch die Rechtssprechung zurückhaltend gehandhabt. Jedoch ist eine einheitliche Rechtssprechung nicht ersichtlich, so dass ich hier keine verbindliche Aussage abgeben kann. Einig ist man nur darin, dass beim Elternunterhalt nicht so strenge Maßstäbe anzulegen sind, wie z.B. beim Minderjährigen-Kinder-Unterhalt. Bei Barvermögen und Kapitalvermögen wird daher insbesondere eine Kapitalreserve berücksichtigt, wobei als absolute Untergrenze 10.000,00 € angesehen werden. Das OLG Koblenz nahm z.B. 75.000,00 € an. Sie können je nach Ihrem Alter aber wohl mindestens um die 25.000,00 € annehmen. Ungefähr können Sie davon ausgehen, dass Sie 5% Ihres Bruttoeinkommens für die eigene Altersvorsorge ansparen können.
Sie sollten gegen einen Bescheid, der den Einsatz des Stammes fordert unbedingt rechtzeitig vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de