Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Frage des Verwandtenunterhaltes ist in § 1601 BGB
geregelt.
Demnach sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Schon aus dieser Definition können Sie entnehmen, dass eine Haftung für den Schwager weder für Sie, da Sie mit ihm gar nicht verwandt sind, noch für Ihre Frau, da sie nicht in gerader Linie mit ihm verwandt ist, besteht.
Hinsichtlich Ihrer Schwiegermutter besteht lediglich eine Unterhaltspflicht Ihrer Frau.
Diese haftet nach ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch mit ihrem Vermögen, wobei hierbei jedoch zu berücksichtigen ist, dass dem Unterhaltsschuldner eine Verwertung des Vermögensstammes nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht zugemutet werden kann, wenn sie ihn von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer Verbindlichkeiten oder zur Bestreiten seines eigenen Unterhaltes benötigt.
Darüber hinaus ist dem Unterhaltspflichtigen für die eigene Altersvorsorge ein weiteres Vermögen zu belassen, wobei ihm die Anlageform hierbei frei steht.
Dieses sogenannte Schonvermögen dürfte sich nach der Rechtssprechung des BGH auf 80.000 – 100.000 Euro belaufen.
In Ihrem Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass Sie mit Ihrer Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Das Wesen dieses Güterstandes ist es, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, § 1363 Abs. 2 BGB
.
Demnach fällt der Erlös des geerbten Hauses in Ihr Vermögen und haftet nicht für eventuelle Unterhaltsverpflichtungen Ihrer Frau.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.02.2009
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11:48
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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