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Pflegegeld für das Kind nach Scheidung

1. Mai 2020 18:01 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Zusammenfassung

Wie ist das Pflegegeld zwischen den getrenntlebenden Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes mit Behinderung aufzuteilen?

Das Pflegegeld ist grundsätzlich im gleichen Verhältnis auf die Eltern aufzuteilen wie die Zeit, in der das Kind bei den jeweiligen Elternteilen lebt. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass an bestimmten Tagen, an denen das Kind bei einem Elternteil lebt, ein höherer Pflegeaufwand besteht, etwa wegen regelmäßiger medizinischer Behandlung, kann von dieser Aufteilung abgewichen werden. In diesem Fall wäre demjenigen Elternteil, der diesen Mehraufwand hat, ein höherer Anteil am Pflegegeld zuzusprechen.

Sachverhalt:
Ein 8jähriges Mädchen ist wegen einer psychischen Krankheit schwerbehindert, hat Pflegegrad 3 und bezieht dafür Pflegegeld gemäß § 64a SGB XII . Pflegeversichert ist es zum Teil über die private Pflegeversicherung des Vaters (30%) , zum Teil über die Beamtenbeihilfe der Mutter (70%). Vater und Mutter sind geschieden und beide sorgeberechtigt. Das Kind lebt zu 2/3 der Zeit bei der Mutter (wo es auch gemeldet ist), zu 1/3 beim Vater, der für das Kind allerdings auch Dienste im Alltag übernimmt, wenn das Kind eigentlich bei der Mutter ist (z. B. Abholung von der Schule, wenn die Mutter verhindert ist). Der Vater zahlt Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt an die Mutter.

Fragen:
1. Das Pflegegeld steht bekanntlich dem Kind zu, das ja aber noch nicht allein darüber verfügen kann.
Welcher Sorgeberechtigte verfügt hier nun über welchen Anteil?
Steht die Verfügungsgewalt über das gesamte Pflegegeld der Mutter zu, bei der das Kind hauptsächlich lebt, oder kann der Vater das aus seiner Pflegeversicherung gezahlte Geld für seine eigene (nicht unbeträchtliche) Betreuung der Tochter verwenden?

2. Welche Auswirkungen hat das gezahlte Pflegegeld auf den unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf bei krankheitsbedingten Mehrkosten wegen der Behinderung des Kindes?
Muss dieser erst soweit wie möglich aus dem dafür zur Verfügung stehenden Pflegegeld bestritten werden, bevor ein Anspruch an den anderen Sorgeberechtigten gestellt werden kann?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1. Es ist davon auszugehen, dass der Pflegeaufwand für das Kind an jedem Tag gleich ist. Deshalb ist auch die Verfügung über das Pflegegeld grundsätzlich im gleichen Verhältnis aufzuteilen, wie die Zeit, in der sich das Kind bei den Elternteilen aufhält. Wer eine andere Aufteilung will, muss diese Vermutung widerlegen. Wenn das Kind an den Tagen, an denen es beim einen Elternteil ist, einen höheren Pflegeaufwand hat, als an den anderen Tagen, weil eine aufwendige medizinische Behandlung immer am gleichen Wochentag stattfindet, und dieser Wochentag jede Woche in die Betreuungszeit des gleichen Elternteils fällt, dann wäre dies ein Grund, bei der Aufteilung des Pflegegeldes vom vorgenanntem Grundsatz abzuweichen.

Zu 2. Das Pflegegeld ist dazu da, den Mehrbedarf des Kindes zu decken. Deshalb muss es zu diesem Zweck verwendet werden. Nur wenn das Pflegegeld nicht reicht, um den Mehrbedarf zu decken, ist der verbliebene Mehrbedarf im Verhältnis des einzusetzenden Einkommens auf die Eltern aufzuteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2020 | 19:29

Sehr geehrter Herr Müller,
danke für die schnelle Antwort!
Nachfrage:
Auf welche Normen, ggf. Urteile kann ich verweisen, um diese sehr nachvollziehbare Beurteilung des Sachverhalts in der Diskussion um Ansprüche zu untermauern?
Danke für einige Angaben!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2020 | 20:24

Sehr geehrter Fragesteller,

bei dem Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB die für die schadensbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden. Daraus folgt, dass diese zum Ausgleich dieses Mehraufwandes verwendet werden müssen. Die Verwendung zum Ausgleich des Mehraufwandes kann nur der Elternteil durchführen, bei dem sich das Kind aufhält, während der Mehrbedarf aufhält.

Mit freundlichen Grüßen

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