Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist tatsächlich so, dass der sog. Selbstbehalt Ihres Lebensgefährten als Erwerbstätiger bei 840,- EUR liegt. Würde er arbeitslos, betrüge der Selbstbehalt nur noch 730,- EUR.
Wenn Sie jetzt zu dem Selbstbehalt die aktuellen Unterhaltsbeträge addieren und die Summe die Höhe des aktuellen Einkommens übersteigt, so liegt ein sog. Mangelfall vor. In diesem Falle muss Ihr Lebensgefährte nicht mehr an Unterhalt zahlen, als die Differenz zwischen Selbstbehalt und Einkommen.
Er kann sodann seine Unterhaltszahlungen entsprechend verringern. Dies muss er unbedingt den Unterhaltsberechtigten mitteilen und auf Verlangen zum Nachweis Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen. Hierauf haben die Unterhaltsberechtigten ein einklagbares Recht.
Am besten wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der im Unterhaltsrecht bewandert ist, um alles erforderliche einzuleiten.
Ihr eigenes Einkommen darf bei der Unterhaltsfestsetzung für die Kinder Ihres Lebensgefährten grundsätzlich nicht angerechnet werden, wenn Sie Ihren Lebensgefährten heiraten. Es kann aber sein, dass Ihr Ehemann gegenüber den Unterhaltsansprüchen seiner Kinder nicht mehr den vollen Selbstbehalt geltend machen kann. Denn er muss dann ja nicht völlig allein für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen, sondern Sie können und müssen etwas zu den Lebenshaltungskosten wie Miete u. ä. beisteuern, wenn Sie selbst Einkommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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