Sehr geehrter Fragesteller,
a) volljähriger Sohn
Ich gehe davon aus, dass er noch bei einem Elternteil lebt. Sie und Ihre Ex-Frau sind beide barunterhaltspflichtig. Das Gehalt Ihrer Ex-Frau wird aber nicht angerechnet, da sie unterhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.100,-- Euro liegt.
490,-- Euro Bedarf
- (507,-- Euro Ausbildungsvergütung - 90,-- Euro ausbildungsbedingter Mehraufwand)
- 154,-- Euro Kindergeld
= 0,-- Euro.
b) minderjährige Tochter
Ihre Ex-Frau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Tochter. Die Ausbildungsvergütung wird bis zur Volljährigkeit nur zur Hälfte angerechnet.
438,-- Euro Bedarf
- (700,-- Euro Ausbildungsvergütung / 2 - 90,-- Euro ausbildungsbedingter Mehraufwand)
- 77,-- Euro hälftiges Kindergeld
= 101,-- Euro
Das unterhaltsrechtlich rechtlich bereinigte Netto-Einkommen ist nicht immer gleich dem steuerrechtlichen Netto-Einkommen und müsste ggf. genau berechnet werden. Ich bin insoweit von Ihrer Angabe 2.600,-- Euro ausgegangen.
Soweit ein Titel existiert, müsste dieser ggf. abgeändert werden, damit die dort aufgeführten Beträge nicht als Schulden auflaufen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Hallo , vielen Dank für die schnelle Antwort.
d.h. für meine beiden Kinder muss ich noch 101.- Euro an Unterhalt überweisen.
Muss meine Ex-Frau Rückwirkend der letzten 12 Monate Ihr Einkommen nachweisen und zählen dazu auch Mieteinnahmen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltsberechnung für Ihren Sohn beruht darauf, dass Ihre Ex-Frau ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hat. Liegt ihr Einkommen - dazu zählen auch die Mieteinnahmen - darüber, kommt evtl. ein höherer Bedarfssatz nach Ihrer beider zusammengerechneten Einkommen sowie eine anteilige Haftung in Betracht. Bei Ihrer minderjährigen Tochter hat das Einkommen Ihrer Ex-Frau keinen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.
Solange nach den Einkommensverhältnissen Ihres Sohnes ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, hat dieser alle zwei Jahre einen Anspruch darauf, dass seine Mutter ihm ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die letzten 12 Monate nachweist (§ 1605 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin