Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der BGH 21.12.2005 ( FamRZ 2006, 1015
) bestätigte die Auffassung des OLG Düsseldorf wonach für die Berechnung des Kindesunterhalts die Düsseldorfer Tabelle bei genau oder annähernd hälftiger Betreuung nicht ohne Weiteres anwendbar ist, da sie nur von einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgeht. Vielmehr ist der konkrete Bedarf nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern unter Berücksichtigung der mit der wechselnden Betreuung verbundenen Mehrkosten zu ermitteln. Für den Bedarf müssen die Eltern anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung aufkommen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2005 und Einkommensgruppe 2 wären pro Kind abzüglich des hälftigen Kindergeldes 257 € zu bezahlen. Da Ihr Mann nun aber die Hälfte der Betreuung übernimmt, also auch Betreuungsunterhalt leistet, so müsste der Barunterhalt um die Hälfe reduziert werden.
Am besten man trifft eine Vereinbarung und berücksichtigt dabei die jeweiligen Einkommensverhältnisse.
Kindesunterhalt kann ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem die Eltern nicht mehr zusammen wohnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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Fachanwältin für Familienrecht