Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Da die Kreditverbindlichkeiten eheprägend sind, sind sie bei einer Unterhaltsbemessung für die Ehefrau zu berücksichtigen.
Vor Ermittlung des unterhaltrelevanten Einkommens sind sowohl Ihre als auch die Unterhaltsverpflichtungen Ihrer Ehefrau zu berücksichtigen, d.h. die tatsächlichen Unterhaltslasten sind einkommensmindernd in Abzug zu bringen.
Bei der Bemessung wird auch Ihr Wohnvorteil in dem abbezahlten Haus einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein. Dieser entspricht in der Trennungszeit einer, Ihren Lebensverhältnissen angemessen Wohnraummiete und spätestens nach der Scheidung der Miete, welche objektiv auf dem freien Mietmarkt für das von Ihnen bewohnte Haus erlangt werden könnte.
Da weder die Höhe der Kreditverbindlichkeiten noch die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltes und des Wohnvorteils bekannt sind, kann eine Auskunft über den zu zahlenden Unterhalt nicht abschließend gegeben werden.
Ohne Beachtung der o.g. Punkte würde sich aufgrund der angegebenen Einkommensverhältnisse ein Unterhaltsbetrag von ca. EUR 386,00 ergeben.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin