Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihrer Frage ist nicht ganz ersichtlich, ob Sie und Ihre Frau tatsächlich getrennt leben.
Gerade in einer gemeinsamen Wohnung werden an das Getrenntleben besondere Ansprüche gestellt. Neben Aufteilung der Räume zur Nutzung erfordert das Getrenntleben auch die wirtschaftliche Trennung. Im Klartext bedeutet dieses, dass jeder Ehegatte für sich selber sorgen muss, getrennt vom anderen wirtschaftet.
Nur wenn dieses der Fall ist, liegt ein Getrenntleben vor, dessen Folge ein Trennungsunterhaltsanspruch ist; solange noch "gemeinsam gewirtschaftet wird", z.B. dadurch, dass gemeinsame Einkäufe vom Gemeinschaftskonto getätigt werden, liegt kein getrenntes wirtschaften vor.
Sollte demnach rechtlich die Trennung vollzogen sein, gilt folgendes:
Für die Kinder erfüllen Sie den Unterhalt zum einen durch Betreuung. Darüber hinaus kommen Sie für die Wohnkosten auf, da Sie die Miete allein zahlen. Zahlen Sie auch noch die übrigen Lebenshaltungskosten, wie Lebensmittel, Kleidung etc. ist kein Raum mehr für einen Barunterhaltsanspruch. Anders ist dieses nur dann zu beurteilen, wenn die Mutter mit Ausnahme der Wohnung alle anderen Kosten übernimmt. Davon gehe ich jedoch nicht aus.
Derzeit sehe ich daher keinen Anspruch.
Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Mutter besteht auch nur, wenn tatsächlich die Trennung herbeigeführt ist. Unabhängig davon, ob es Kinderunterhalt oder Trennungsunterhalt betrifft, sind die berufsbedingten Aufwendungen und die zusätzliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen.
Ob fiktive Mieteinnahmen anzurechnen sind, wird davon abhängig, was zwischen der Mutter und der Frau vereinbart wurde.
Die angesprochenen 100,00 € Werbungskosten finden im Steuerecht Berücksichtigung, nicht jedoch pauschal im Unterhaltsrecht. Will die Frau Abzüge vornehmen, muss sie diese darlegen. Die Berufspauschale wird auch bei der Frau in Abzuge gebracht werden können.
Bei einer Einkommensberechnung wäre von Ihrem Einkommen ohnehin zunächst die Beträge für Kindesunterhalt abzuziehen, auch wenn Sie diese derzeit in Naturalunterhalt aufwenden. Die Aufwendungen haben Sie und der Abzug wird vorab vorzunehmen sein.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sind die aufgestellten Forderungen nicht unrealistisch, wobei eine Zahlungsverpflichtung für die Kinder derzeit nicht anzuerkennen sein wird, das Sie Naturalunterhalt leisten; auch in Form von Betreuung.
Bei der Frau dürfte die Forderung nicht unrealistisch sein, setzt aber voraus, dass tatsächlich auch ein Getrenntleben gegeben ist.
Abschließend möchte ich ausführen, dass Sie zur Auskunft verpflichtet sind, damit die Frau in der Lage ist bei einem Auszug den Anspruch auch berechnen zu können.
Ich rate Ihnen ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 29.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle, ich bedanke mich für Ihre Auskunft. Zu Ihrer Antwort habe ich eine Nachfrage. Aktuell zahle ich die Mietkosten gesamt und die einzelne Kosten der Kinder. Das Gro der Kosten geht von meiner Frau ab, dafür erhält Sie eine mtl. Überweisung. Ich gehe von einer vollzogenen Trennung innerhalb der Ehewohnung aktuell aus und damit auch die nun zu erfolgende Teilung der Mietkosten der Wohnung. Ich verstehe Ihre Antwort so, dass eine zukünftige Teilung der Kinderkosten anhand des Verteilschlüssels 2/3 zu 1/3 zwischen mir und meiner Frau praktibal ist solange wir in einer Wohnung getrennt leben ? Heißt das denn , dass ich bei der Trennungsunterhaltberechnung diese 2/3 der gesamten Betreuungskosten von meinem Einkommen abziehen kann ? Kann meine Frau dann Ihre 1/3 auch von Ihrem Einkommen abziehen ? Ich bedanke mich sehr für Ihre Antwort im voraus.
Zum Punkt der fiktiven Einnahmen gehe ich aktuell davon aus es gibt keine Vereinbarung zwischen meiner Frau und Ihrer Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Klein
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Klarstellungen.
Ich sehe derzeit keinen Raum für Zahlungen. Sie führen aus, dass Sie die Mietkosten zahlen und der Frau durch Überweisung die übrigen Kosten ausgleichen, die von deren Konto gezahlt werden. Dann nehmen aber Sie alle Zahlungen wie Miete, Lebenhaltshaltunsgkosten etc. vor.
Damit erfüllen Sie den Kindesunterhalt.
Ungeachtet dessen können Sie natürlich hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für die Kinder eine Aufteilung vornehmen. Das erscheint mir aber nicht wirklich sinnvoll, da Sie alleine Zahlungen vornehmen. Ihr Einkommen dann nur um 2/3 zu reduzieren, würde den tatsächlichen Umständen nicht gerecht werden. Es bleibt Ihnen aber unbeommen eine derartige Regelung zu treffen; für zutreffend erachte ich sie nicht.
Wählen Sie die Aufteilung würde dieser Anteil bei jedem Einkommen in Abzug gebracht werden.
Sofern es keine besondere Vereinbarung zwischen der Mutter und der Frau gibt, kann eine Anrechnung fiktiver Einnahmen in Betracht kommen; dieses wird aber erst nach Ablauf des Trennungsjahres der Fall sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle