Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihrer Frage ist nicht ganz ersichtlich, ob Sie und Ihre Frau tatsächlich getrennt leben.
Gerade in einer gemeinsamen Wohnung werden an das Getrenntleben besondere Ansprüche gestellt. Neben Aufteilung der Räume zur Nutzung erfordert das Getrenntleben auch die wirtschaftliche Trennung. Im Klartext bedeutet dieses, dass jeder Ehegatte für sich selber sorgen muss, getrennt vom anderen wirtschaftet.
Nur wenn dieses der Fall ist, liegt ein Getrenntleben vor, dessen Folge ein Trennungsunterhaltsanspruch ist; solange noch "gemeinsam gewirtschaftet wird", z.B. dadurch, dass gemeinsame Einkäufe vom Gemeinschaftskonto getätigt werden, liegt kein getrenntes wirtschaften vor.
Sollte demnach rechtlich die Trennung vollzogen sein, gilt folgendes:
Für die Kinder erfüllen Sie den Unterhalt zum einen durch Betreuung. Darüber hinaus kommen Sie für die Wohnkosten auf, da Sie die Miete allein zahlen. Zahlen Sie auch noch die übrigen Lebenshaltungskosten, wie Lebensmittel, Kleidung etc. ist kein Raum mehr für einen Barunterhaltsanspruch. Anders ist dieses nur dann zu beurteilen, wenn die Mutter mit Ausnahme der Wohnung alle anderen Kosten übernimmt. Davon gehe ich jedoch nicht aus.
Derzeit sehe ich daher keinen Anspruch.
Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Mutter besteht auch nur, wenn tatsächlich die Trennung herbeigeführt ist. Unabhängig davon, ob es Kinderunterhalt oder Trennungsunterhalt betrifft, sind die berufsbedingten Aufwendungen und die zusätzliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen.
Ob fiktive Mieteinnahmen anzurechnen sind, wird davon abhängig, was zwischen der Mutter und der Frau vereinbart wurde.
Die angesprochenen 100,00 € Werbungskosten finden im Steuerecht Berücksichtigung, nicht jedoch pauschal im Unterhaltsrecht. Will die Frau Abzüge vornehmen, muss sie diese darlegen. Die Berufspauschale wird auch bei der Frau in Abzuge gebracht werden können.
Bei einer Einkommensberechnung wäre von Ihrem Einkommen ohnehin zunächst die Beträge für Kindesunterhalt abzuziehen, auch wenn Sie diese derzeit in Naturalunterhalt aufwenden. Die Aufwendungen haben Sie und der Abzug wird vorab vorzunehmen sein.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sind die aufgestellten Forderungen nicht unrealistisch, wobei eine Zahlungsverpflichtung für die Kinder derzeit nicht anzuerkennen sein wird, das Sie Naturalunterhalt leisten; auch in Form von Betreuung.
Bei der Frau dürfte die Forderung nicht unrealistisch sein, setzt aber voraus, dass tatsächlich auch ein Getrenntleben gegeben ist.
Abschließend möchte ich ausführen, dass Sie zur Auskunft verpflichtet sind, damit die Frau in der Lage ist bei einem Auszug den Anspruch auch berechnen zu können.
Ich rate Ihnen ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle