Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst einmal die Frage grundsätzlich beantwortet:
Der Unterhalt für Kind 1 (23 J.) ist von den Eltern gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu zahlen. Der Unterhalt für Kind 2 (17 J.) ist von demjenigen Elternteil zu zahlen der nicht mit dem Kind zusammenwohnt.
Ihre Frau verdient unterhalb des Selbstbehalts, kann also für Unterhaltszahlungen nicht in Anspruch genommen werden. Die Unterhaltsansprüche bleiben also voll bei Ihnen hängen.
Wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, kann von Ihrer Frau aber erwartet werden, dass Sie sich eine Vollzeitstelle sucht. Weigert sich Ihre Frau grundlos, wäre ihr das möglicherweise zu erzielende Gehalt voll anzurechnen. Wir müssen also von einem Gehalt von ca. 2.000 € ausgehen. Damit liegt Ihre Frau über dem Selbstbehalt und kann für Zahlungen herangezogen werden.
Für Kind 2 (17 J.) müsste Ihre Frau 395 € Unterhalt zahlen.
Für Kind 1 (23 J.) müsste Ihre Frau 239 € Unterhalt zahlen, Sie müssten 322 € zahlen.
Dies gilt aber nur, wenn Ihrer Frau eine Vollzeitstelle zuzumuten ist. Grundsätzlich wird bei einer langen Ehezeit davon ausgegangen, dass auch eine längere Zeit ab Trennung vergehen darf bevor eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen werden muss. Meines Erachtens haben Sie gute Chancen
hier eine Unterhaltsforderung durchzusetzen. Ob diese von Anfang an in dieser Höhe besteht, muss aber bezweifelt werden. Ab Volljährigkeit muss der Unterhaltsanspruch durch den Berechtigten selbst geltend gemacht werden. Angesichts der Unwägbarkeit des Anspruchs und der nur kurzen Dauer, sollten Sie genau überlegen ob Sie nicht lieber keine Ansprüche geltend machen sondern Ihre Kinder ermutigen dies in eigenem Namen zu tun.
Ihre Frau hat auch einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt Ihnen gegenüber. Dieser würde aktuell bei etwa 750 € monatlich liegen. Allerdings kann hier auch bereits eine Unterhaltsverwirkung in Betracht gezogen werden. Wenn eine neue Beziehung seit 2 Jahren verfestigt besteht kann davon ausgegangen werden, dass eine Verwirkung vorliegt. Auch dies mag ein Grund sein, sich aktuell mit Unterhaltsforderungen zurückzuhalten da derzeit noch mit einer hohen Gegenforderung zu rechnen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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