Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Allgemeines
Ich weise darauf hin, daß das neue Recht zwar auch für Altfälle - also für Fälle die vor eine (möglichen) Reform geltend sollen -. Aber die Anpassung soll nach den Grundsätzen des § 323 ZPO
stattfinden, d.h. es müssen sich die wesentlichen Verhältnisse geändert haben. Es ändert sich aber nur das anzuwendende Recht. Ob dies aber alleine ausreicht, um eine Abänderung bestehdender Unterhaltstitel zu erreichen, muß abgwartet werden.
Leider haben Sie nicht mitgeteilt, ob schon ein Unterhaltstitel, z.B. Vergleich, Urteil, notarielle Vereinbarung, etc., bestehen.
2. Hinsichtlich Ihrer Fragen antworte ich wie folgt:
a) Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß es sich bei dem hier vorliegenden Gesetz nur um einen ENTWURF handelt. Ob diese Fassung am Ende in Kraft tritt, weiß noch niemand. Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, daß Sie den Entwurfstext vor sich liegen haben.
Der Entwurf der Bundesregierung zur Reform des Unterhaltsrechts spricht in der Tat davon, daß der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt werden soll.
Sie sind geschieden und erhalten nachehlichen Unterhalt in der Version des Betreuungsunterhalts.
Der neue §1570 wird um einen Satz 2 im Hinblick auf den Betreuungsunterhalt ergänzt, daß man bei die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigen muß. Dies soll grds. mit dem 3. Lebensjahres des Kindes sein.
Sie haben zwei Kinder, die derzeit unter 3 Jahre sind. Es ist daher davon auszugehen, daß erst, wenn das jüngste Kind das 3. Lebensjahr erreicht, bei Ihnen geprüft wird, ob Sie eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Sollten Sie dann weiterhin Betreuungsunterhalt geltend machen wollen, dann werden Sie darlegen und beweisen müssen, daß es keine Betreuungsmöglichkeit mehr gibt. Da die Kinder nach Ihrer Darstellung eine Betreuungsmöglichkeit in Kürze haben werden, ist u.U. eine Abänderung möglich.
b) Der Begriff längjährige Ehedauer ist noch nicht abschließend geklärt. Bei einer 13jährigen Ehe gehe ich aber davon aus, daß man hier von einer lanjährigen Ehe sprechen wird.
c) Ihre Frage hinsichtlich des Mindesunterhaltes ist mit "ja" zubeantworten
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
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Ich habe noch keinen Titel für den Ehegattenunterhalt.
Das jüngste Kind wir im September 3 Jahre alt.
Ab August habe ich für beide Kinder einen Platz in der Kindertagesstätte.
Würde dann der Ehegattenunterhalt entfallen?
Kann man mir dann zumuten 40 Stunden arbeiten zu gehen oder genügt eine Tätigkeit in Teilzeit?
Herzlichen Dank
Scalina
Sehr geehrte Damen und Herren,
ob der Unterhalt wegfällt oder nur reduziert wird, hängt von dem Einzelfall ab. Denn die Ehedauer wird auch berücksichtigt werden müssen. Eine Herabsetzung des Unterhaltes muß zumutbar sein.
Problematisch ist aber, daß Sie derzeit keinen Titel haben und somit bei einer Neuberechnung des Ehegattenunterhalts das neue Recht Anwendung findet, wenn Sie erst nach der Reform den Unterhalt nachfordern.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so schlage ich Ihnen vor, daß wir im Rahmen eines Beratungsgespräches die weiteren Fragen erörtern.
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Klaus Wille
Rechtsanwalt