Sehr geehrter Fragesteller,
für ein volljähriges Kind sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Eine tatsächliche Zahlung kann daher allenfalls an der Leistungsfähigkeit scheitern.
Der Bedarf des Kindes wird aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet und dann anteilig auf die Eltern verteilt, wobei das Kindergeld in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung herangezogen wird. Wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist (z.B. bei Einkünften der Ehefrau unter dem Selbstbehalt), dann wird der Bedarf des Kindes nicht nach dem addierten Einkommen der Eltern berechnet, sondern nur nach der 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle. Soweit dadurch ein geringerer Kindesunterhalt und in der Folge ein höherer Ehegattenunterhalt anfällt, ist dies hinzunehmen, solange die Ehefrau nicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens verwiesen werden kann.
Wenn in Ihrem Fall der Ehefrau ein fiktives Einkommen angerechnet wird, dann muss davon ausgegangen werden, dass sie unterhaltsrechtlich zur Erzielung von Einkünften verpflichtet ist und dass sie sich nicht auf eine Befreiung von dieser Verpflichtung berufen kann. Dies wäre der Fall z.B. bei einer Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsobliegenheit und bei ungenügendem Nachweis von Bewerbungsbemühungen. Wenn der Sachverhalt jedoch so ist, dann wird das fiktive Einkommen im Regelfall sowohl bei der Berechnung des Kindesunterhalts als auch bei Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt, was wiederum zu einem geringeren Ehegattenunterhalt führen würde.
Sollte sich im Einzelfall tatsächlich ein höherer Ehegattenunterhalt ergeben, so wären die steuerlichen Auswirkungen in die Berechnung einzustellen, da der Kindesunterhalt steuerlich nicht abgesetzt werden kann, der Ehegattenunterhalt jedoch schon. Es wäre dann zu prüfen, ob sich dann rechnerisch nach Abrechnung der Steuerersparnis noch eine "Schieflage" ergibt. Eine solche wäre dann als "systemimmanent" hinzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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